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Die Katalogbeschreibung einer Reise stimmt nicht immer mit den Begebenheiten am Urlaubsort überein. Kunden sollten entsprechende Dokumente daher aufbewahren

Die Katalogbeschreibung einer Reise stimmt nicht immer mit den Begebenheiten am Urlaubsort überein. Kunden sollten entsprechende Dokumente daher aufbewahren

Foto: Roland Weihrauch

Lyrik im Reisekatalog Beweise sollten aufbewahrt werden

Formulierungen in Reisekatalogen sollte niemand blind vertrauen: Ein »beheizbarer Pool« muss nicht beheizt sein. Und ein »Zimmer zur Meerseite« heißt nicht gleich, dass man das Meer auch sieht. Vielleicht fällt der Blick direkt auf den Parkplatz.
Verbraucher sollten die Katalogbeschreibung einer Reise aufbewahren oder die entsprechende Buchungswebseite abspeichern. Das empfiehlt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Andernfalls seien irreführende Angaben später kaum mehr nachweisbar. »Der Klassiker ist das Bild vom Hotel mit einem Pool davor, der aber in Wirklichkeit zum Nachbarhotel gehört«, sagt Fischer-Volk. Im Streitfall könnten Verbraucher anhand der Katalogabbildung belegen, warum sie einen Pool vor Ort erwartet haben - selbst wenn er in der Leistungsbeschreibung der Reise nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

 
Der schöne Schein, den Kataloge präsentieren, führt immer wieder zu Missverständnissen. Fischer-Volk empfiehlt Reisenden deshalb, die Beschreibungen im Katalog aufmerksam zu lesen: »Zimmer zur Meerseite bedeutet zum Beispiel nicht, dass sich das Hotel in der ersten Reihe befindet. Wenn das so wäre, würde es auch im Katalog stehen«. Wahrscheinlich ist, dass sich noch weitere Gebäude zwischen eigenem Hotel und Strand befinden. Und ein Meerblick ist auch dann gegeben, wenn man sich dafür ein wenig vorbeugen muss.
 
»Vorsicht bei Formulierungen, die sehr allgemein sind und nichts über die Qualität der Leistung aussagen«, warnt Fischer-Volk. Ein »naturbelassener Strand« kann zugemüllt sein oder mit spitzen Steinen übersät - einen Traumstrand würden die Veranstalter jedenfalls ausgiebiger beschreiben. Und ein »beheizbarer« Pool ist auch dann gegeben, wenn das Wasser nur von 14 auf 15 Grad erwärmt wird. Nur von einem »beheizten« Pool dürfen Urlauber erwarten, dass er Badetemperatur hat.

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Beliebt sei auch, Nachteile in Vorzüge umzudeuten: Die Formulierung »Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe« deutet darauf hin, dass das Hotel sich nicht in einer ruhigen Lage befindet und man als Urlauber einen gewissen Trubel hinnehmen muss. Beschreibungen wie »kinderfreundlich« oder »Hotel mit internationalem Publikum« sind ebenfalls ein Hinweis auf ein eher lautes und belebtes Umfeld. Umgekehrt kann es sein, dass der Strand vom »Hotel in ruhiger Lage« aus nur mit dem Shuttlebus zu erreichen ist - der eventuell nur zweimal am Tag verkehrt.
 
Besonders aufmerksam müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität bei der Reisebuchung sein. Denn einerseits sind sie stärker darauf angewiesen, dass bestimmte Leistungsmerkmale erfüllt sind - andererseits sehen die Gerichte sie auch stärker in der Pflicht, das Angebot der Veranstalter daraufhin kritisch zu prüfen. »Bucht etwa ein Rollstuhlfahrer eine Fahrt auf einem als behindertengerecht beschriebenen Kreuzfahrtschiff darf er nicht erwarten, dass ihm dort alle Orte zugänglich sind«, erklärt Fischer-Volk. Die Reisenden müssen sich in diesem Fall selbst erkundigen, ob persönlich benötigte Einrichtungen oder Hilfestellungen zur Verfügung stehen.
 
»Missverständnisse gib es auch immer wieder darüber, was All-inclusive bedeutet«, sagt Fischer-Volk. Hier gilt: Die Urlauber haben nur auf das ein Anrecht, was in der Leistungsbeschreibung festgelegt ist. So können etwa alkoholische Getränke oder besondere Speisen vom Angebot ausgenommen sein - und müssen gesondert gezahlt werden. 
 

(27.03.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.