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Männerüberschuss Flugzeuge sind manchmal zuschwer zum Fliegen

Deutlich mehr Männer als Frauen an Bord eines Flugzeugs können die Maschine zu schwer werden lassen. »Aus Sicherheitsgründen kann es sein, dass Gepäck wieder ausgeladen werden muss oder dass Passagiere wieder aussteigen müssen«, sagte eine Sprecherin vom Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL).

In seltenen Fällen könne ein Männerüberschuss den Ausschlag dafür geben, dass der Flieger für den Start zu schwer ist.
In einen solchen Sonderfall gerieten kürzlich vier Männer eines Easyjet-Fluges von Liverpool nach Genf. Sie mussten vor dem Start wieder aussteigen. »Grund war ein außergewöhnlich hoher Anteil an männlichen Passagieren«, teilt die Airline mit. Wären die Passagiere nicht von Bord gegangen, hätte der Pilot mit 135 Männern und 19 Frauen fliegen müssen. Außerdem sei überdurchschnittlich viel Gepäck an Bord gewesen. Das alles war zu schwer für den Flieger.
Nicht immer lasse sich im Vorhinein genau berechnen, wie schwer ein Flugzeug wird, sagte die BDL-Sprecherin. Bei männlichen Passagieren gehen die Airlines von einem höheren Gewicht aus. Sehr wenig Gepäck könne aber zum Beispiel einen großen Anteil an Männern wieder ausgleichen.
Stellt sich beim Check-In heraus, dass das Gewicht zu hoch ist, muss die Airline es irgendwie reduzieren. »Der Kapitän hat das letzte Wort«, sagte die BDL-Sprecherin. Im Fall des Easyjet-Männerfluges entschied er, dass ein paar Männer aussteigen mussten. Sie bekamen den nächsten Flug und eine finanzielle Entschädigung.

(23.01.13, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)