fbpx

Malev-Pleite Neue Budapest-Flüge vonverschiedenen Airlines

Nach Einstellung der Malév-Flüge erweitern diverse Fluglinien ihr Ungarn-Programm - Wizz Air, easyJet und airberlin bieten Malév-Kunden Umbuchungen an.

Auch nach Einstellung aller Flüge der ungarischen Malév bleibt Budapest gut erreichbar: Viele Airlines haben innerhalb weniger Stunden angekündigt, ihr Angebot an Budapest-Flügen stark zu erweitern.
So bietet Lufthansa ab Montag, 6. Februar 2012, täglich eine - ab dem Sommerflugplan zwei - zusätzliche Budapest-Verbindung von Hamburg und Berlin an. Damit sind dann Lufthansa-Verbindungen von Hamburg, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt und München nach Budapest verfügbar.
airberlin fliegt ab Montag, dem 6. Februar 2012, täglich ab Berlin in die ungarische Hauptstadt. Malév-Tickets können bis Mittwoch, 8. Februar 2012, für 49 Euro oneway auf airberlin-Flüge umgebucht werden.
Ryanair hat angekündigt, ab 17. Februar 2012 eine Basis in Budapest zu eröffnen. In Deutschland werden dann Ryanair-Flieger wöchentlich von Karlsruhe/Baden-Baden, Lübeck und Memmingen in die ungarische Hauptstadt abheben.
Germanwings legt zusätzliche Verbindungen ab Stuttgart auf. Ab 17. April 2012 bietet Germanwings damit insgesamt jeden Werktag zwei Flüge ab Stuttgart nach Budapest an. Samstags und sonntags wird die Strecke einmal pro Tag bedient.
Bis Donnerstag, 9. Februar 2012, 24.00 Uhr bietet easyJet Malév-Passagieren an, gegen eine Sondergebühr von 70 Euro nach Hause zu fliegen. easyJet fliegt ab Deutschland auf der Malev-Route Berlin - Budapest.
Wer ein elektronisches Malév-Ticket für den Zeitraum bis 24. März 2012 besitzt, kann noch bis zum 13. Februar 2012, 18.00 Uhr, für 9900 HUF (rund 34 Euro) auf Wizz Air-Tickets umbuchen (nach Verfügbarkeit). Die Fluglinie bietet Budapestflüge ab Frankfurt-Hahn und Dortmund an.

(06.02.12, Ungarisches Tourismusamt)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)