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Mit Wodka nach Riga Das Bordpersonal darf Saufenauf Flügen verbieten

Alkohol ist auf einigen Flügen verboten. Wer sich dem widersetzt, muss mit Gegenmaßnahmen rechnen und kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er deshalb seinen Weiterflug verpasst.

Das Bordpersonal darf einem Fluggast den Konsum von Alkohol untersagen, auch wenn der Passagier nicht objektiv gegen die Sicherheit und Ordnung verstößt.

Kommt er den Anweisungen der Crew nicht nach und wird deshalb nach der Landung der Polizei übergeben, muss er die finanziellen Folgen selbst tragen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 84 S 105/13), das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« vorstellt.

In dem Berufungsverfahren ging es um einen Mann, der auf einem Flug von Berlin nach Riga mitgebrachten Alkohol getrunken hatte. Das Kabinenpersonal wies den Kläger an, das Trinken zu unterlassen. Als es den Anschein hatte, dass der Mann dem nicht nachkommen wollte, informierte die Crew die lettischen Behörden. Der Mann wurde nach der Landung von der Polizei kurzzeitig festgesetzt.

Daraufhin verlangte er von der Airline Schadenersatz wegen eines verpassten Weiterfluges, Schmerzensgeld und eine Entschädigung für Gepäckgebühren in Höhe von 60 Euro. Vor dem Landgericht Berlin hatte er in zweiter Instanz allerdings keinen Erfolg.

Flugkapitän und Bordpersonal haben in der Luft hilfspolizeiliche Befugnisse, stellte das Gericht klar. Sie dürfen Maßnahmen für die Sicherheit an Bord ergreifen, auch wenn das Verhalten eines Fluggastes nicht objektiv strafbar ist - es reicht, wenn der Anschein erweckt wird, dass eine Gefahr besteht.

Auf dem strittigen Flug sah es erwiesenermaßen so aus, als würde sich der Kläger über das Alkoholverbot hinwegsetzen. Zudem habe die Mitreisende des Klägers eine Flugbegleiterin als »bitch« beleidigt. Das sei in Verbindung mit dem Alkoholkonsum keine Lappalie gewesen, so das Gericht. Die Meldung an die lettischen Behörden sei durch die polizeilichen Befugnisse des Bordpersonals gedeckt gewesen. Daher musste der Kläger alle beanstandeten Kosten selbst tragen.

(20.09.15, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)