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Apps sind auf Reisen nützliche Helfer, zum Beispiel, um ein Hotel oder einen Mietwagen zu buchen. Doch zu viele mobile Informationen können auch Urlaubsstress bedeuten.

Apps sind auf Reisen nützliche Helfer, zum Beispiel, um ein Hotel oder einen Mietwagen zu buchen. Doch zu viele mobile Informationen können auch Urlaubsstress bedeuten..

Foto: Andrea Warnecke

Mobil im Urlaub Reise-Apps machen das Reisen einfacher

Das Hotel buchen, das Ticket reservieren, ein Restaurant finden: Im Urlaub ist mit Smartphone-Apps schon einiges möglich. Die Programme sparen Zeit. Doch zu viel Technik tut dem Reiseerlebnis nicht gut.     

Wer in naher Zukunft nach Paris fliegt, setzt sich womöglich erst einmal an die Champs Élysée, bestellt einen Café au Lait und bucht in bester Kaffeelaune das Hotelzimmer über sein Smartphone. Klingt abgehoben, ist aber schon heute möglich. Laut dem 7Mobil Travel App Guide«, der im März zur Reisemesse ITB in Berlin erschienen ist, gibt es allein im deutschen Apple-Store mehr als 26.000 Reise-Apps. Die kleinen Programme können Flüge und Hotels buchen, Wissenswertes zu Sehenswürdigkeiten erzählen und ein Restaurant in der Nähe empfehlen. Die große Frage lautet: Wird sich das Reisen dadurch grundlegend verändern?

Feststeht, dass das Internet für den Reisemarkt jedes Jahr wichtiger wird. Immer mehr Urlauber informieren sich online und buchen gleich im Netz. Zwar galt »mobile« bereits 2011 auf der ITB als Schlagwort der Zukunft, doch das Surfen unterwegs spielt auf Reisen noch eine untergeordnete Rolle. Man sei «sicher erst am Anfang einer spannenden Entwicklung», formulieren die Autoren der Reiseanalyse 2012 der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR).

Laut der Untersuchung nutzte Anfang 2012 rund ein Viertel (24 Prozent) der deutschsprachigen Bevölkerung einen mobilen Internetzugang, worunter allerdings auch ein Laptop auf der Couch zu fassen ist. Rund jeder Siebte (14 Prozent) ging per Smartphone oder Tablet-Computer ins Netz. Weiter befragt wurden diejenigen, die einen mobilen Netzzugang hatten und in den vergangenen zwölf Monaten verreist waren. Das Ergebnis: Fast die Hälfte (48 Prozent) gab an, unterwegs schlicht Emails zu empfangen und zu lesen - die Hauptmotivation für das mobile Surfen im Urlaub.

Jeweils rund ein Viertel gab aber auch an, auf Reisen per Smartphone Informationen über Angebote vor Ort (24 Prozent) oder über das Reiseziel im Allgemeinen (23 Prozent) zu sammeln, auch zur Wegfindung und Orientierung nutzte jeder Vierte (23 Prozent) seinen mobilen Netzzugang. Die große Auswahl an Apps macht es möglich.

»Apps optimieren das Reisen, sie revolutionieren es aber nicht«, sagt Prof. Ulrich Reinhardt von der Stiftung für Zukunftsfragen in Hamburg. »Apps bieten immer dann einen Vorteil, wenn ich Zeit spare und schneller den Weg finde«, erklärt der Tourismusforscher. »Zeit ist im Urlaub eine kostbare Ressource, wir verreisen immer kürzer.«

Doch das Optimieren hat eine Kehrseite: »Die Spontanität geht verloren«, sagt Reinhardt. »Früher war es so: Ich schlendere durch die Altstadt und bleibe in einer kleinen Gasse hängen, bei diesem unscheinbaren Restaurant.« Mit einer App können sich Urlauber schon vorher informieren, wo es welche Küche gibt und wie viele Menschen die Gastronomie empfehlen. Heute ist es so: »Ein Restaurant hat 120 gute Bewertungen und 10 schlechte, und man geht trotzdem nicht hin, denn irgendwas muss da faul sein.«

Durch lokale Empfehlungen einer Community, die stets per Smartphone verfügbar ist, entsteht - so die These - eine Art Gruppenzwang. »Da ist immer die Angst, die bessere Alternative zu verpassen«, beschreibt es Reinhardt. Sogenannte Location Based Services mit auf den Ort zugeschnittenen Tipps können zwar das Risiko eines Fehlgriffs mindern. Das gehe aber zum Beispiel auf Kosten der realen Kommunikation mit den anderen Reisenden und mit den Menschen im bereisten Land.

»Im Urlaub geht es darum, sich auch mal angenehm täuschen zu lassen«, findet Reinhardt. »Reisen ins Unbekannte, das kommt der Suche nach dem Paradies am nächsten. Jeder sucht die kleine unbekannte Insel, auf der noch niemand vorher war.« Durch den Zugriff und Abgleich ständig verfügbarer Informationen ginge diese Erfahrung verloren. Der Zukunftsforscher fragt: »Muss ich wirklich noch reisen, wenn nichts mehr zu entdecken ist?«

(16.3.12, dpa)
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.