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Viele Touristen im Oman besuchen die Beduinen in der Wüste. Das Land am Golf erlebt bei Urlaubern gerade einen Boom

Viele Touristen im Oman besuchen die Beduinen in der Wüste. Das Land am Golf erlebt bei Urlaubern gerade einen Boom

Foto: Philipp Laage

Nach Arabischem Frühling In welche Länder man reisen kann

Urlaub im Orient mit seinen Souks, Wüsten und Kulturstätten ist nach dem Arabischen Frühling 2011 nur noch bedingt möglich. Marokko, Oman oder die Emirate sind Alternativen zu Syrien oder Ägypten.

Länder wie Libyen, Saudi-Arabien oder der Irak gehörten nie zu den klassischen Urlaubszielen. Doch Unruhen, Kriege und die Ausbreitung radikal-islamischer Terrorgruppen lässt die Urlaubsoptionen in der arabischen Welt weiter schrumpfen. Selbst in traditionellen Touristenländern wie Ägypten müssen Urlauber heute vorsichtig sein. Eine Übersicht.

 
Ägypten: Hier gilt eine Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes, vor Ausflügen in den Nordsinai wird »dringend gewarnt«. Entlegene Gebiete der Sahara sollten gemieden und auf Überlandfahrten sollte verzichtet werden. Die Touristengebiete am Roten Meer können aber - mit Vorsicht - besucht werden. Wer im Land der Pharaonen die Tempel und Grabstätten von Luxor, Assuan oder Abu Simbel besichtigen will, kann dies tun. Auch Nilkreuzfahrten sind möglich. Die Pyramiden von Giseh haben Touristen derzeit fast ganz für sich allein. Der Besuch des ägyptischen Museums ist trotz der Nähe zum Tahrir-Platz, dem einstigen Schauplatz vieler Demonstrationen, meist problemlos möglich.
 
Algerien: Wegen möglicher Entführungen oder Anschläge besteht eine Teilreisewarnung. In einigen abgelegenen oder unruhigen Gebieten sind sowohl Dschihadisten von Al-Kaida im Maghreb als auch Anhänger der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) aktiv. Wüsten-Rallyes oder Musikfestivals sollten gemieden werden. Erst im September wurde ein französischer Tourist in der Kabylei östlich der Hauptstadt Algier von islamischen Extremisten getötet.
 
Jordanien: Das Land gehört noch zu den sichereren Staaten Arabiens. Abgeraten wird von Reisen an die syrische oder irakische Grenze, aber der Besuch bekannter Touristenorte am Roten Meer, in der Wüstenregion Wadi Rum oder der Felsenstadt Petra ist möglich. In Städten kommt es immer wieder zu Protesten. Terroranschläge sind nicht ausgeschlossen.
 
Libanon: Der Zedernstaat hat mehr als eine Million syrische Flüchtlinge aufgenommen und steckt in einer Krise mit regelmäßigen Gewaltausbrüchen. Es gilt eine Teilreisewarnung. Gewarnt wird vor Reisen in den Nordlibanon etwa in die Stadt Tripolis. Dort gibt es Kämpfe zwischen radikal-islamischen Bewaffneten und der Armee. Die Bekaa-Ebene mit den berühmten römischen Ruinen von Baalbek sollte gemieden werden. Nahe der syrischen Grenze besteht für Ausländer erhöhte Entführungsgefahr. Ein Anschlagrisiko gibt es im ganzen Land. Besuche der Kulturdenkmäler in Byblos, Sidon oder Tyros sowie Ausflüge in die Berge um Beirut sind möglich.
 
Marokko: Im Vergleich zu den Nachbarländern ist das beliebte Urlaubsland mit seinen Stränden, Bergen und den kulturellen Sehenswürdigkeiten relativ sicher. Allerdings kann es auch hier Terroranschläge geben wie 2011 in Marrakesch, wo bei der Explosion einer Bombe 17 Menschen starben. Abgeraten wird von Fahrten in die Krisenregion Westsahara - auch wenn das südliche Dakhla ein Geheimtipp für Kitesurfer ist.
 
Oman: Das Sultanat wird als orientalisches Urlaubsziel mit seinen Stränden, Tauchgründen, Wüsten und der traditionellen Architektur immer beliebter. Das Land ist sehr sicher. Touristen sollten sich nur vor Schifffahrten in Gewässer hüten, in denen Piraten verkehren.
 
Syrien: Wegen des Bürgerkriegs ist Tourismus in Syrien nicht mehr möglich. Vor Reisen in das Land wird deutlich gewarnt.
 
Tunesien: Im Geburtsland des Arabischen Frühlings ist vor allem Strandurlaub beliebt. Gemieden werden sollten einige Gebirgsregionen an der algerischen Grenze. Dort kämpfen Dschihadisten gegen das Militär. Abgeraten wird wegen Entführungsgefahr auch von Fahrten in die Wüste südlich der Linie Tozeur, Douz und der Fährstation zur Insel Djerba. Touristenzentren am Mittelmeer sind durch das Militär und die Polizei gesichert.
 
Vereinigte Arabische Emirate: Sie gehören zu den sichersten Ländern der Arabischen Welt. Dubai und Abu Dhabi bieten Touristen Luxus, Kultur und Unterhaltung.
 
(29.12.2014, dpa)
 



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REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.