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Nach dem Anschlag von Istanbul bieten TUI und FTI für Reisen bis zum 18. Januar kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an. Bei Thomas Cook ist die Frist vier Tage länger

Nach dem Anschlag von Istanbul bieten TUI und FTI für Reisen bis zum 18. Januar kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an. Bei Thomas Cook ist die Frist vier Tage länger

Foto: Julian Stratenschulte

Nach dem Anschlag Für Reiserücktritt gelten enge Fristen

Nach einem Terroranschlag wie in Istanbul zeigen sich die Reiseveranstalter meist kulant und bieten kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an. Doch die Fristen dafür sind eng. Nach deren Ablauf ist es für Urlauber schwer, Reiseverträge kostenlos zu kündigen.

Urlauber dürfen gebuchte Reisen meist kostenlos stornieren, wenn am Urlaubsziel ein Terroranschlag verübt wurde. Doch das gilt nur für Reisen innerhalb relativ enger Fristen, die von den Reiseveranstaltern festgelegt werden.

Nach Ablauf dieser Frist wird es schwierig, ohne Stornogebühren aus dem Vertrag zu kommen. Darauf macht der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover aufmerksam.

 
Nach dem Anschlag von Istanbul bieten TUI und FTI nur für Reisen mit Beginn bis 18. Januar kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an. Thomas Cook ermöglicht kostenfreies Umbuchen und Stornieren für Istanbul-Reisen bis einschließlich 22. Januar. Bei DER Touristik lassen sich die Städtetrips bis zum 10. Februar ohne Gebühren umbuchen oder kündigen. Wer Istanbul-Reisen nach Ablauf der jeweiligen Fristen absagen will, muss Storno-Gebühren zahlen. Wer das nicht hinnehmen will, dem bleibt nur der Gang vor Gericht.
 
Der Rechtsanspruch, wegen höherer Gewalt kostenlos kündigen zu können, verliere sich aber mit der Zeit, warnt Degott. Das heißt: Je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es für den Urlauber, zu beweisen, dass seine zukünftige Reise erheblich beeinträchtigt sein wird. Und die allgemeine Angst vor Terror ist kein Grund, den Vertrag kostenlos zu kündigen. Wann eine konkrete Gefahr in ein eher allgemeines Risiko umschlägt, lässt sich pauschal nicht sagen. »Eine klare zeitliche Grenze lässt sich nicht ziehen«, so Degott.
 
Die Reiseveranstalter reagieren auf die zunehmende Unsicherheit in beliebten Urlaubsländern: Bei Thomas Cook zum Beispiel lässt sich mit der Flex-Option bis 10 Tage vor Reisebeginn kostenlos auf ein anderes Ziel umbuchen. Das Angebot kostet 9 Euro auf der Kurz- und Mittelstrecke und 15 Euro auf der Langstrecke. Und Studiosus bietet Kunden nicht erst seit Istanbul eine kostenlose Umbuchung von Türkei-Reisen bis vier Wochen vor Abreise an.
 
Wer seinen Badeurlaub in der Türkei wegen des Anschlags in Istanbul nun absagen will, muss grundsätzlich mit Stornogebühren rechnen. Die Reiseverträge können nicht einfach kostenlos gekündigt werden.
 
(13.01.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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