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Touristenorte wie Antalya sind bisher von den Anschlägen verschont geblieben

Touristenorte wie Antalya sind bisher von den Anschlägen verschont geblieben

Foto: Lindsey Parnaby

Nach dem Anschlag in Ankara Was Reisende wissen müssen

Der Urlaub in der Türkei steht bevor - Urlaubsfreude will durch das Attentat in Ankara aber nicht so richtig aufkommen. Touristen fragen sich, wie sicher das Land jetzt noch ist und welche Konsequenzen die Veranstalter gezogen haben?

Viele Türkei-Urlauber sind derzeit verunsichert: Wieder gab es einen Anschlag, diesmal in Ankara. Ist der nächste Badeurlaub jetzt noch sicher?

Was sagt das Auswärtige Amt?
 
Das Auswärtige Amt rät dazu, sich von Demonstrationen und Menschenansammlungen - besonders in größeren Städten - fernzuhalten. Die Innenstadt von Ankara sollten Touristen meiden. Auch in Istanbul rät das Auswärtige Amt zu erhöhter Vorsicht. Außerdem sollen Reisende belebte Plätze in der Innenstadt meiden und die Anwesenheit in öffentlichen Verkehrsmittel auf das erforderliche Maß einschränken. »Landesweit ist mit einer Zunahme der politischen Spannungen zu rechnen, weitere Anschläge oder gewaltsame Auseinandersetzungen sind nicht ausgeschlossen.«
 
Sind Touristenorte in Gefahr?
 
Von der seit Juli eskalierenden Gewalt in der Türkei sind Urlauber in den Urlaubsorten bislang nicht betroffen. Die verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK greift regelmäßig Sicherheitskräfte vor allem im touristisch kaum erschlossenen Südosten der Türkei an. Die türkische Armee fliegt im Gegenzug Luftangriffe gegen die PKK in der Südosttürkei und im Nordirak. Ziele von Anschlägen und Übergriffen waren in den vergangenen Monaten außerdem die pro-kurdische Oppositionspartei HDP und ihre Anhänger. Die wichtigen Urlaubsziele liegen in anderen Regionen des Landes.
 
Wie reagieren die Reiseveranstalter?
 
Bei den Reiseveranstaltern wurden schon vor einigen Wochen Reisen in die Osttürkei abgesagt. Das gilt etwa für alle Termine bis Jahresende einer Studienreise ans Schwarze Meer und nach Ostanatolien der Veranstaltermarke Dr. Tigges. Der Studienreiseanbieter Studiosus hatte Ende Juli bereits Osttürkei-Rundreisen wegen der Sicherheitslage abgesagt. »In Reaktion auf die aktuelle Sicherheitslage und die Empfehlung des Auswärtigen Amtes, die Innenstadt von Ankara zu meiden, werden wir bis auf Weiteres auf Ausflüge und Besichtigungen in Ankara verzichten«, erklärt der Veranstalter aktuell. Den betroffenen Gästen wird ein Alternativprogramm außerhalb von Ankara angeboten.

 
Bei Tui gibt es seit Samstag (10. Oktober) nur vereinzelt Anfragen von Kunden. »Stornierungswünsche oder frühzeitige Abreisewünsche gab es keine«, teilte der Veranstalter mit. »Tui Deutschland hat kein touristisches Programm in Ankara.« Auswirkungen auf die touristischen Programme an der Mittelmeerküste gebe es nicht. »Die Türkei zählt nach wie vor zu einem der beliebtesten Reiseziele deutscher Tui-Gäste.«
 
Auch bei Thomas Cook hat man bislang keine erhöhte Zahl von Umbuchungs- oder Stornierungswünschen bemerkt. Es habe nach dem Anschlag eine leicht erhöhte Anzahl an Anrufen mit Nachfragen gegeben, wie die Sicherheitslage in den Urlaubsgebieten einzuschätzen sei - diese habe sich auch nach dem Anschlag in Ankara aber nicht geändert, erklärt ein Sprecher.
 
Und die Kreuzfahrt-Reedereien?
 
Bereits vor einigen Wochen hatten mehrere Reedereien entschieden, türkische Häfen nicht mehr anzulaufen. So ersetzte Costa die Anläufe in Istanbul und Izmir durch Häfen in Griechenland, Italien und Malta. Auch Aida Cruises fährt derzeit die Türkei nicht an und entscheidet laut einer Sprecherin von Fahrt zu Fahrt. Celebrity Cruises strich Übernacht-Aufenthalte in Istanbul.
 
(13.10.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.