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Dieses Schild am Flughafen in Frankfurt weist ankommende Reisende darauf hin, dass Souvenirs nur bis zu einem bestimmten Warenwert zollfrei nach Deutschland eingeführt werden dürfen

Dieses Schild am Flughafen in Frankfurt weist ankommende Reisende darauf hin, dass Souvenirs nur bis zu einem bestimmten Warenwert zollfrei nach Deutschland eingeführt werden dürfen

Nach der ReiseWelche Zollbestimmungen für Souvenirs gelten

Die Muschel würde sich gut im Badezimmer machen! Doch wer das vermeintlich harmlose Mitbringsel vom Urlaubsstrand mit nach Hause nehmen möchte, macht sich womöglich strafbar. Viele pflanzliche und tierische Souvenirs sind verboten. Die Einfuhr kann teuer werden.

Urlauber bringen oft nicht nur Erinnerungen und Fotos mit nach Hause. Sondern auch kulinarische Mitbringsel und exotische Souvenirs. Doch nicht alles, was im Reiseland angeboten wird, darf nach Deutschland eingeführt werden.

Schachfiguren aus Elfenbein für den Großvater? Bloß nicht! Diese Souvenirs sind verboten - wie auch Produkte aus weiteren rund 5600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten, die im Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Die rote Liste geschützter Arten finden Urlauber im Internet.

Verstoß gegen Artenschutz

«Es ist in Mode, etwas besonders Exotisches aus dem Ausland mitzubringen. Viele Menschen wissen nicht, dass sie bei manchen Dingen gegen den Artenschutz verstoßen», sagt Christine Straß vom Hauptzollamt am Flughafen in Frankfurt.

Häufig sind auch harmlos erscheinende Mitbringsel nicht erlaubt, zum Beispiel Treibgut vom Strand. Korallen zum Beispiel dürfen generell nicht mitgenommen werden. Bestimmte Muschelarten wie Riesenmuschel und Große Fechterschnecke sind nur unter Einhaltung von Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (Cites) erlaubt.

Artenschutzdatenbank

Für die Einfuhr vieler erlaubter Souvenirs in die EU ist laut Zoll eine gültige Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes sowie eine Cites-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) nötig. Unter einem Portal stellt das BfN eine Artenschutzdatenbank zur Verfügung. Dort können Reisende nachlesen, ob und wenn ja welchem Schutzstatus ein Tier oder eine Pflanze unterliegt. Sie erfahren dort weiter, welche artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich sind und welche Behörde für die Ausstellung zuständig ist.

Vorsicht gilt auch bei der Mitnahme von sogenannten Kulturgütern! Kritisch wird es nicht nur bei der mesopotamischen Keilschrifttafel, der vorchristlichen Goldbrosche oder dem ägyptischen Sarkophagstück - auch die Ausfuhr bestimmter Antiquitäten ist verboten und steht unter Strafe, warnt die Generalzolldirektion. Sie empfiehlt Reisenden, auf derartige Souvenirs grundsätzlich zu verzichten.

Auf einer speziellen Webseite gibt es Infos, welche Staaten Vertragsstaaten des Unesco-Übereinkommens zum Kulturgutschutz sind und welche Regelungen dort für die Ausfuhr von Kulturgut gelten.

Privater oder gewerblicher Zweck?

Dürfen es wenigsten eine gefälschte Designer-Handtasche oder das unschlagbar günstige Rolex-Plagiat sein? Für den Privatgebrauch ja, sagt der Zoll. «Solange im Reiseverkehr kein gewerblicher Hintergrund zu erkennen ist, drücken die Beamten normalerweise ein Auge zu, und der Reisende darf das Plagiat behalten», sagt Straß. Grundsätzlich sei es jedoch illegal, gefälschte Ware aus Drittländern mitzubringen.

Richtig heikel wird es, wenn die Produkte in Deutschland weiterverkauft werden sollen. Sobald bei der Einfuhr am Flughafen ein gewerblicher Hintergrund vermutet wird, drohen neben der Beschlagnahmung der Fälschungen auch hohe Strafen.

Lieber das Zollamt kontaktieren

«Wir können nur an die Vernunft der Reisenden appellieren, sich vorher über die Produkte zu informieren, die sie im Ausland erwerben möchten. Wer sich nicht sicher ist, ob er einen Gegenstand mit nach Deutschland nehmen darf, kann vor dem Kauf beim Zollamt anrufen oder eine E-Mail schreiben», sagt Jürgen Wamser vom Zoll in Bonn.

Manche Mitbringsel sind zwar nicht generell verboten, jedoch nur in einer bestimmten Menge erlaubt - sonst drohen hohe Zollgebühren.

«Solange die Ware nur für den persönlichen Bedarf des Reisenden gedacht ist, kann er aus anderen EU-Staaten innerhalb bestimmter Richtmengen alle Waren abgabenfrei mitbringen», erklärt Wamser.

Bei allen anderen Waren, etwa Schmuck und Kleidung, gilt eine Höchstgrenze von 430 Euro Warenwert für den Transport via Flugzeug und Schiff. Für Auto oder Bahn sind es 300 Euro. Die Rechnungen müssen auf Nachfrage vorgelegt werden. Die genauen Freimengen gibt es auf der Webseite des Zolls oder in der Smartphone-App «Zoll und Reise».

( 11.12.2018, dpa )

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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