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Viele Airlines meiden den Sinai aus Angst vor Terror

Viele Airlines meiden den Sinai aus Angst vor Terror

Foto: Beno Schwinghammer

Nach Flugzeugabsturz Diese Airlines streichen Sinai-Flüge

Nach anderen internationalen Airlines haben auch deutsche Unternehmen ihre Flüge nach Scharm el Scheich auf der Sinai-Halbinsel eingestellt. REISE & PREISE gibt einen Überblick über die Fluggesellschaften.

Lufthansa: Wie die Lufthansa mitteilte, betrifft der Flugstopp insgesamt zwei geplante Flüge der Gesellschaften Eurowings ab Köln/Bonn und Edelweiss ab Zürich nach Scharm el Scheich. Beide sind Mitglieder der Lufthansa-Gruppe.

Schon seit dem vergangenen Samstag umfliegen die Fluggesellschaften der Lufthansa Gruppe den Sinai. Kairo werde weiter angeflogen und sei nicht betroffen, teilte Lufthansa mit.

 
Air Berlin und Niki: Flugzeuge der Air Berlin und ihrer österreichischen Tochter Niki machen wegen des Flugzeug-Absturzes auf dem Sinai ebenfalls einen Bogen um die ägyptische Halbinsel. Es werde eine Route weiter westlich geflogen, teilte ein Sprecher mit. Die zweitgrößte deutsche Airline fliegt in Ägypten nach Hurghada und Marsa Alam. Der nächste Vollcharter-Flug von Niki nach Scharm El Scheich an diesem Samstag werde derzeit überprüft.
 
Condor und Tuifly : Die Unternehmen Condor und Tuifly umfliegen die Halbinsel ebenfalls. Scharm el Scheich sei von diesen Airlines auch vorher nicht angeflogen worden, teilte der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrsgesellschaft (BDL) in Berlin auf Anfrage mit.
 
Easyjet, Thomson Airways, Thomas Cook, British Airways: Die Fluggesellschaften Easyjet, Thomson Airways, Thomas Cook, British Airways haben nach eigenen Angaben ihre Flüge zu dem Flughafen gestrichen oder aufgeschoben.
 
Niederländische Fluggesellschaften: Diese fliegen zunächst bis Sonntag (8. November) nicht mehr in die ägyptische Urlaubsregion. Auch das niederländische Außenministerium riet bis auf Weiteres von Flugreisen nach Scharm el Scheich ab.
 
Nach dem Start in Scharm el Scheich war am Samstag (31. Oktober) der Airbus A321 der sibirischen Firma Kolavia über der Sinai-Halbinsel abgestürzt. 224 Menschen kamen ums Leben. Die Unglücksursache war bisher unklar. Es ist das schwerste Unglück in der Geschichte der russischen Luftfahrt.
 
Reisevertrag kostenlos kündigen?
 
Angst ist nach deutschem Reiserecht kein Grund, um einen Reisevertrag kostenlos kündigen zu können. Wer eine Reise zu einem Badeort auf dem südlichen Sinai gebucht hat, könne nicht kostenlos umbuchen oder stornieren, bestätigte Zeuch. Derzeit befinden sich dem DRV zufolge rund 2000 deutsche Gäste in Scharm el Scheich und im Badeort Dahab, der etwa 90 Kilometer entfernt liegt. Für den nördlichen Sinai gibt es seit längerer Zeit eine Reisewarnung. Dort operiert ein Ableger des Islamischen Staates (IS).

(06.11.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.