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Am Boden anstatt auf dem Weg nach Scharm el Scheich: Air Berlin fliegt die Sinai-Halbinsel vorerst nicht mehr an. Auch Nilkreuzfahrten werden eingeschränkt

Am Boden anstatt auf dem Weg nach Scharm el Scheich: Air Berlin fliegt die Sinai-Halbinsel vorerst nicht mehr an. Auch Nilkreuzfahrten werden eingeschränkt

Foto: Bernd Settnik

Reisewarnung Eingeschränkte Ägypten-Angebote

Die verschärfte Reisewarnung des Auswärtigen Amts für den Sinai zieht weitere Kreise. Lange Nilkreuzfahrten und Air-Berlin-Flüge nach Scharm el Scheich sind vorerst ausgesetzt. 

Kurz nach einer verschärften Reisewarnung des Auswärtigen Amts für die Halbinsel Sinai haben Reiseveranstalter ihre Ägypten-Angebote weiter eingeschränkt. Phoenix Reisen sagte alle langen Nilkreuzfahrten von Kairo nach Assuan bis Ende März ab, wie ein Sprecher des Unternehmens am Freitag erklärte. Fahrten zwischen Luxor und Assuan im Oberlauf des Nils sollen aber weiter stattfinden. Air Berlin habe bis 30. April sämtliche Flüge nach Scharm el Scheich im Süden des Sinai ausgesetzt, teilte die Fluggesellschaft mit.

 
Das Auswärtige Amt rät seit Mittwoch wegen Terrorgefahr ausdrücklich von allen Reisen auf die Halbinsel ab. Zuvor hatte das Ministerium nur vor Reisen in das Gebiet an der Grenze zu Israel und in den Norden der Halbinsel gewarnt. Im Norden liegen Verstecke militanter Islamisten, Kampfhandlungen mit der Armee sind häufig. Vor zwei Wochen hatte ein Selbstmordattentäter in dem südlichen Badeort Taba drei Touristen aus Südkorea getötet.

Siehe auch: Diese Rechte haben Sinai-Urlauber
 
Die Reiseunternehmen begannen damit, deutsche Touristen aus dem Sinai zurückzuholen. Bis zum Freitagabend würden alle Urlauber wieder in Deutschland sein, die eine Rückreise gewünscht hätten, sagte eine Sprecherin von Thomas Cook. Eine Tui-Sondermaschine aus Scharm el Scheich landet nach Angaben des Unternehmens am Samstagmorgen in Köln. Auch das niederländische Außenministerium forderte seine Staatsbürger auf, die Halbinsel zu verlassen.

 
Die Gewalt auf dem Sinai, aber auch in Kairo und in anderen Landesteilen hat seit der Entmachtung des Islamisten Mursi stark zugenommen. Die Regierung macht dafür die in die Illegalität verbannte Muslimbruderschaft verantwortlich, aus deren Reihen Mursi stammt. Beobachter verweisen hingegen auf einen terroristischen Untergrund, der schon seit längerer Zeit aktiv ist und durch Unruhen und Bürgerkriege in Libyen und Syrien mehr Waffen und Zulauf von erfahrenen Kämpfern bekommen hat. Ein organisatorischer Zusammenhang mit der Muslimbruderschaft könne nicht nachgewiesen werden.
 
(03.03.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.