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Ko Samui ist eine der beliebtesten Urlaubsinseln in Südoastasien. Thailand gilt als relativ sicheres Reiseland - doch Anschläge können auch dort nicht ausgeschlossen werden

Ko Samui ist eine der beliebtesten Urlaubsinseln in Südoastasien. Thailand gilt als relativ sicheres Reiseland - doch Anschläge können auch dort nicht ausgeschlossen werden

Foto: Andrea Warnecke

Nach Terror Sicherheitshinweise für Südostasien

Immer wieder, wie zuletzt in Jakarta, sorgen Terror-Anschläge für Ängste unter Urlaubern. Wer ein hohes Sicherheitsbedürfnis hat, sollte auf verhältnismäßig sichere Reiseländer wie Vietnam oder den Stadtstaat Singapur ausweichen.

Tunesien, Paris und Istanbul - die Terroranschläge an diesen Reisezielen in jüngster Zeit haben viele Urlauber verunsichert. Nun hat es Jakarta getroffen, die Hauptstadt Indonesiens. Generell gilt Südostasien für Urlauber eigentlich als verhältnismäßig sicheres Ziel.

Wie steht es um die Sicherheit in einzelnen Ländern der Region? Ein Überblick:
 
Indonesien: Die letzten großen Anschläge in dem Land mit den meisten Muslimen weltweit sind schon einige Jahre her - sie ereigneten sich 2002 und 2005 auf Bali. Das Auswärtige Amt warnt jedoch schon länger: Terroristische Anschläge können nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung hat sich nun bewahrheitet.
 
Thailand: Die Sicherheitslage hat sich nach dem Militärputsch 2014 stabilisiert. Im August 2015 kam es in Bangkok jedoch zu einem Bombenanschlag mit vielen Toten. Das Auswärtige Amt betont auch für Thailand: Terroranschläge können nicht ausgeschlossen werden. Von Reisen ins Grenzgebiet zu Malaysia wird dringend abgeraten. Dort seien radikale muslimische Gruppen aktiv, die Anschläge verübten. Das Grenzgebiet zu Kambodscha ist militärisches Sperrgebiet.

 
Malaysia: In dem muslimischen Land habe es in den vergangenen Monaten Verhaftungen von Terrorverdächtigen gegeben, so das Auswärtige Amt. Es gebe derzeit Hinweise auf mögliche Anschläge auf Vergnügungsstätten in Kuala Lumpur.
 
Vietnam, Laos und Kambodscha: Die drei Staaten sind verhältnismäßig sichere Reiseländer. Das Thema Terror spielt in den jeweiligen Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes keine Rolle.
 
Myanmar: Wegen innenpolitischer Spannungen werden in dem kürzlich für den Tourismus geöffneten Land immer wieder Anschläge verübt. Touristen stehen dabei allerdings nicht im Fokus.
 
Singapur: Der reiche Stadtstaat ist sehr sicher. Das Auswärtige Amt gibt keinen landespezifischen Sicherheitshinweis.
 
Philippinen: Anschläge terroristischer Gruppierungen könnten sich überall im Land ereignen, schreibt das Auswärtige Amt. Besonders hoch sei die Gefahr auf Mindanao. Dort komme es zu Entführungen auch von Ausländern. Dieses Risiko könne auch auf Palawan und den Urlaubsinseln Boracay und Siargao nicht ausgeschlossen werden.
 
(14.01.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.