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Nachtflug Entschädigung wegenverschwendeter Urlaubszeit

Der Veranstalter ändert den Abflughafen und verlegt den Flug in die Nacht: In einem solchen Fall darf ein Urlauber nicht nur von der Reise zurücktreten, ihm steht auch eine Entschädigung zu.

Ein neuer Abflughafen, eine spätere Abflugzeit - Reisende dürfen bei solch gravierenden Änderungen seitens des Veranstalters mit einer Entschädigung rechnen, wenn sie von der Reise zurücktreten. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 427 C 12693/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem verhandelten Fall hatte ein Kläger eine Pauschalreise von Berlin nach Antalya gebucht. Fünf Wochen vor Reisebeginn verlegte der Veranstalter den Hinflug nach Dresden. Abflugzeit sollte nicht mehr 14.55 Uhr, sondern 22:45 Uhr sein. Der Kläger trat von der Reise zurück und verlangte Entschädigung - zu Recht, entschied das Gericht.
Es sei nicht nur unzumutbar, den Abflughafen auszutauschen, wenn der Kläger in die Nähe wohne. Die Ankunft mitten in der Nacht des Folgetages sei für den Betroffenen außerdem eine Störung der Nachtruhe. Dadurch werde die Reise erheblich beeinträchtigt. Das Gericht sah im Verhalten des Veranstalters eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrags und sprach dem Kläger die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung für »vertane Urlaubszeit« zu.

(22.12.14, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.