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Wieder zeigt die Natur dem Menschen seine Grenzen: Die Vulkan-Kette Caulle in Südamerika und der Ausbruch des Vulkans Dubbi in Eritrea sorgen für viele Flugausfälle.

Wieder zeigt die Natur dem Menschen seine Grenzen: Die Vulkan-Kette Caulle in Südamerika und der Ausbruch des Vulkans Dubbi in Eritrea sorgen für viele Flugausfälle.

Foto: dpa

Südamerika und Australien Flugausfälle wegen Aschewolke

Gleich zwei Vulkanausbrüche lassen derzeit Flüge in Südamerika, Australien und Ostafrika ausfallen. REISE-PREISE.de gibt Tipps und wichtige Hinweise für festsitzende Reisende.

Wer in der Ferne aufgrund der neuerlichen Aschewolken festsitzt, muss zumindest sein Hotel nicht selbst bezahlen, sagte Prof. Ernst Führich von der Hochschule Kempten. Das gelte zumindest, sofern Urlauber mit einer EU-Airline geflogen wären oder Pauschaltouristen sind.

»Bei Flügen in die EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz in der EU hat, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung«, erklärte der Reiserechtler. Das heißt, dass die Fluggesellschaft beim Ausfall eines Flugs mehrere Übernachtungen bezahlen muss - »mindestens zwei, das ist gesichert«, sagte Führich. Außerdem hätten Urlauber Anspruch auf Essen und Trinken und zwei kostenlose Telefonate in die Heimat.

Die gleichen Ansprüche haben Reisende, die aus der EU abfliegen. Wer dagegen mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in der EU hat, aus Argentinien oder Australien nach Hause reisen will, hat keine Ansprüche aus der EU-Verordnung. Wenn der Flug wegen einer Aschewolke ausfällt und der Urlauber mehrere Tage warten muss, muss er das Hotel selbst bezahlen.

Das Gleiche gilt laut Führich, wenn eine Teilstrecke von einer Nicht-EU-Airline absolviert wird. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Urlauber mit einer asiatischen Airline von Sydney nach Singapur fliegt und von dort mit Lufthansa weiter nach Deutschland.

Fürsorgepflichten haben allerdings auch Airlines, die nicht in der EU ansässig sind. Und sie müssen auf Nachfrage Auskunft über ihre Leistungen geben, erklärte Führich. In der Regel würden Reisende auf den nächstmöglichen Flug mit der gleichen Airline umgebucht, ohne zusätzlich etwas bezahlen zu müssen.

Aus dem Schneider sind Pauschaltouristen. Ihr Veranstalter muss die Umbuchung organisieren und sie während der Wartezeit kostenlos unterbringen. »Denn der Veranstalter muss die Leistung erbringen, die er versprochen hat«, erläuterte Führich. Auf das Verschulden komme es nicht an.

Fällt der Flug in den Urlaub aus, können Pauschalurlauber kostenlos auf ein anderes Reiseziel umbuchen oder sich ihren Reisepreis rückerstatten lassen. Individualreisende, die bereits ein Hotel gebucht haben, bleiben dagegen auf ihren Stornokosten sitzen.

In einem Punkt sind Pauschal- oder Individualreisende allerdings gleich: Schadenersatz für Folgeschäden, zum Beispiel wegen verpasster Termine oder entgangener Urlaubsfreude, erhalten sie nicht. Auch auf Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Verordnung dürfen sie nicht hoffen. Denn eine Aschewolke nach einem Vulkanausbruch sei klar ein Fall höherer Gewalt, sagte Führich. So haben vor kurzem auch die Amtsgerichte Rostock (Aktenzeichen: 47 C 410/10) und Köln geurteilt (Aktenzeichen:132 C 314/10).

Seit mehr als einer Woche stößt die Vulkan-Kette Caulle in Südamerika riesige Aschemengen aus. Hunderte Flüge in Argentinien, Uruguay, Chile, Paraguay und Brasilien wurden deswegen bisher gestrichen. Der Wind trieb die feinen Partikel, die Triebwerke von Flugzeugen schädigen können, bis Australien. Auch dort fielen viele Flüge aus. Der Ausbruch des Vulkans Dubbi in Eritrea hat den Flugverkehr in Ostafrika bisher wenig beeinträchtigt. Nur einzelne Flüge mussten gestrichen werden.

(15.6.2011, dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.