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Neue Destinationen Mit Asiana Airlines ab Juli nach Indonesien

Mit Jakarta und Denpasar auf Bali eröffnet Asiana Airlines ab Juli 2013 gleich zwei neue Destinationen in Indonesien. Via Seoul bieten sich täglich ab Frankfurt optimale Verbindungen in die Hauptstadt Jakarta wie folgt an: Ab/bis ICN-CGK um 17:15-22:15 Uhr, ab/bis CGK-ICN um 23:45-08:55 Uhr. Zweimal wöchentlich donnerstags und sonntags wird via Seoul das beliebte Urlaubsziel Denpasar, Bali angeflogen. Die Rückflüge erfolgen montags und freitags. Ab/bis ICN-DPS um 19:30-01:40 Uhr, ab/bis DPS-ICN um 03:00-10:55 Uhr. Die Einführungstarife starten ab 500€ (zzgl. der jeweiligen Steuern und Gebühren) und sind ab sofort buchbar.

Flugreisende, die die Umsteigezeit in Seoul verkürzen möchten, haben die Möglichkeit die Hub Lounge des Flughafens Incheon vergünstigt zu nutzen. Hier erhalten Asiana Airlines-Passagiere einen Rabatt von 40% für den Zugang zur Lounge, was ca. 15€ entspricht. Genutzt werden können das vielfältige Entertainment Center, der voll ausgestattete und moderne Arbeitsbereich mit WiFi, Laptop-Nutzung, kostenlose In- und Auslandsgespräche sowie natürlich Fax, Scanner und Drucker. Wer sich für den Weiterflug stärken möchte kann sich an der Bar mit leckeren asiatischen und europäischen Snacks sowie einer großen Getränkeauswahl verwöhnen lassen.

(16.04.2013, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)