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Neue Direktflugverbindung SAS fliegt im Winter nonstop von Kopenhagen nach Kiruna

Die Fluggesellschaft Scandinavian Airlines (SAS) nimmt im Dezember eine neue Direktflugverbindung für die Wintersaison in ihr Programm auf.

In weniger als 2,5 Stunden geht es dann von der dänischen Hauptstadt Kopenhagen in die faszinierende und exotische Winterwelt aus Schnee und Eis der Region Swedish Lapland.

Vom 20. Dezember 2012 bis zum 28. April 2013 steht die neue Flugverbindung jeweils donnerstags und sonntags zur Verfügung – und zwar zu reisefreundlichen Zeiten. In Kopenhagen, Skandinaviens größtem internationalen Flughafen, wird jeweils um 9 Uhr gestartet, in Kiruna sollen die Maschinen jeweils um 12:05 Uhr abheben. Die Flugzeit ist auf zwei Stunden und 25 Minuten berechnet.

»Wir freuen uns sehr über die zusätzliche Flugverbindung in den Norden Schwedens, da dadurch eine unglaublich faszinierende Winterwelt noch besser erreichbar sein wird. Vor allem eignet sich die neue Verbindung auch für Kurzurlauber, die den Norden über ein langes Wochenende entdecken möchten«, erklärt Helene Berg, Director Central Europe bei VisitSweden.

Dabei gibt es eine ganze Menge zu entdecken: Neben dem berühmten ICEHOTEL in Jukkasjärvi, das alljährlich neu aus Schnee und Eis errichtet wird, warten spannende Aktivitäten wie Touren mit dem Hundesschlitten, mit dem Schneemobil oder Rentiersafaris. Zudem lockt die faszinierende Kultur der Sami die Besucher in eine exotische Welt. Und ein Highlight im wahrsten Sinne des Wortes ist natürlich das Nordlicht, das magisch und geisterhaft über den dunklen Winterhimmel von Swedish Lapland tanzt. Besonders gut lässt es sich in der Bergstation Aurora Sky Station im Abisko Nationalpark beobachten – oder ganz gemütlich im Whirlpool auf der Dachterrasse der Wintersportanlage Björkliden.

Mehr Infos zu Schweden als Reiseziel: www.visitsweden.com (Tel.: 069-2222 3496).

(04.05.12, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)