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Neue Flugverbindung Emirates erweitert Ziele um Melbourne und Tokio

Neue Destinationen für das Emirates Flaggschiff: Anlässlich der Auslieferung des zwanzigsten Emirates-Airbus A380 verkündet die in Dubai beheimatete internationale Fluggesellschaft für das kommende Jahr die Erweiterung ihres A380-Streckennetzes um Melbourne und Tokio.
 

Die australische Metropole ist seit 1996 Teil des Emirates-Streckennetzes und wird derzeit drei Mal täglich vom Drehkreuz der Airline aus angeflogen. Der tägliche Dubai-Melbourne-Nonstopflug EK406 (mit Weiterflug nach Auckland) wird ab 1. Oktober 2012 mit Jets vom Typ A380 bedient. Dies ist nach Dubai-Sydney-Auckland die zweite A380-Strecke nach Australien und Neuseeland. Aufgrund der stetig steigenden Nachfrage wird Emirates sein Flaggschiff ab 1. Juli 2012 täglich auch auf der Route Dubai-Tokio einsetzen. Im kommenden Jahr feiert Emirates das zehnjährige Bestehen seiner Japan-Strecke. Der Flughafen Narita International Airport wird seit drei Jahren angeflogen.

(22.12.2012, rp)

 

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Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)