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Neue Gebühren Wizz Air verlangt 10 Euro für großes Handgepäck

Bei der Erfindung neuer Gebühren sind Fluggesellschaften bekanntlich wahre Meister. Nun erhebt die erste Airline eine Gebühr fürs Handgepäck - wenn auch zunächst nur testweise.

Der ungarische Billigflieger Wizz Air verlangt seit einigen Tagen auf der Strecke London - Kattowitz von Passagieren mit größeren Handgepäckstücken 10 Euro, teilte das Unternehmen auf seiner Homepage mit. Dafür dürfen diese dann auch als erste an Bord gehen.
Misst das Handgepäck weniger als 42 x 32 x 25 Zentimeter, wiegt weniger als 10 Kilo und passt unter den Vordersitz, ist die Mitnahme weiterhin kostenlos. Größere Gepäckstücke (bis maximal 55 x 40 x 20 Zentimeter) kosten nun aber Geld. Die Gebühr muss online bezahlt werden. Geschieht dies nicht, fallen am Flughafen 20 Euro, am Gate sogar 30 Euro an. Die neue Regelung soll laut Wizz Air den Boarding-Prozess beschleunigen. Die Fluggesellschaft ist vor allem in Osteuropa unterwegs, fliegt in Deutschland Frankfurt (Hahn), Dortmund, Köln, Memmingen und Lübeck an.
Bei anderen Fluggesellschaften ist das Handgepäck bislang kostenlos. Lufthansa-Passagiere in der Economy-Class dürfen ein Gepäckstück mit einer Maximalgröße von 55 x 40 x 23 Zentimeter und einem Gewicht von 8 Kilogramm ohne Zusatzgebühr in der Flugzeugkabine befördern. Bei Air Berlin gelten die Maße von 55 x 40 x 20 Zentimeter und ein Höchstgewicht von 6 Kilogramm.
Der irische Billigflieger Ryanair - sonst Vorreiter bei immer neuen Gebühren - hat die gleichen Höchstmaße, jedoch ein Maximalgewicht von 10 Kilogramm, Germanwings von 8 Kilo, Tuifly und Condor von 6 Kilo. Teilweise darf noch ein Laptop zusätzlich als Handgepäck transportiert werden. Größere Gepäckstücke müssen bei allen Airlines aufgegeben werden. In der Business-Class gelten abweichende Regelungen. So erlaubt Lufthansa hier zum Beispiel zwei Handgepäckstücke.

Wizz Air - Info zum Handgepäck

(08.08.12, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)