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Urlaubserlebnisse sofort mit anderen teilen: Ein Reisender fotografiert sich mit einem Selfie-Stick

Urlaubserlebnisse sofort mit anderen teilen: Ein Reisender fotografiert sich mit einem Selfie-Stick

Foto: Gioia Forster

Neue Reisewelt des Teilens Social Media und Sharing-Dienste

Teilen ist ein neuer Trend unserer Zeit - auch beim Reisen. Bewertungen anderer beeinflussen den eigenen Urlaub. Passgenaue Infos gibt es vor Ort per App. Doch was hat der Urlauber davon?

Das Modewort auf der diesjährigen Reisemesse ITB (4. bis 8. März) war Share Economy. Damit ist vor allem gemeint, dass Menschen zum Beispiel ihre Privatwohnungen über das Netz an Urlauber vermitteln. Soziale Medien und Sharing-Dienste verändern den Reiseprozess von der Informationssuche über die Durchführung bis zur Nachbereitung, sagt Prof. Torsten Kirstges von der Jade Hochschule Wilhelmshaven. Wie sieht das im Einzelnen aus?

 
Vor der Reise: In dieser Phase geht es vor allem um Inspiration, um die Entscheidungsfindung: In welches Land und welches Hotel soll es gehen? Hier setzen Buchungsportale und Reise-Communitys an - die weltweit größte ist Tripadvisor. Kürzlich knackte das Portal die Marke von 200 Millionen Berichten und Meinungen. Nutzer können Hotels und Sehenswürdigkeiten bewerten und sich durch das Urteil anderer eine Meinung bilden.
 
»Wir schätzen die Meinung anderer als sehr wertvoll ein, wenn wir entscheiden, wofür wir unser hart erarbeitetes Geld ausgeben wollen«, sagt Tripadvisor-Geschäftsführer Stephen Kaufer.
 
Die mitgeteilte Meinung wirkt nicht nur als Auswahlhilfe, sie hilft sogar den Hoteliers. Expedia zum Beispiel hat auf seiner Webseite eine Art Echtzeit-Feedback eingeführt. »Die Hotelbetreiber haben gesagt, wenn wir nur von dem Problem gewusst hätten, als der Gast noch bei uns im Hotel war, hätten wir es beheben können«, erklärt Cyril Ranque, Marketing-Stratege von Expedia.
 
Wenn die Buchung abgeschlossen ist, geht es darum, den Reisenden weiter mit Informationen zu füttern. Dann sei die Vorfreude am größten, erklärt Marco Ryan, Chief Digital Officer bei Thomas Cook. Passgenaue Infos teilt der Veranstalter über die App Travelguide mit dem Urlauber, etwa Empfehlungen für Restaurants und Angebote vor Ort.
 
Während der Reise: Hier geht das Teilen im Prinzip nahtlos weiter. Informationen und Meinungen etwa zu Sehenswürdigkeiten besorgen sich immer mehr Urlauber direkt vor Ort, ob vom Veranstalter oder aus Reise-Communitys. Hier setzt etwa die App Getyourguide an, die den Urlauber unterwegs über Angebote in seinem nahen Umfeld informiert. »Die große Frage ist, machen sich die Reisenden heute überhaupt vorab Gedanken darüber, was sie vor Ort machen wollen?«, sagt Geschäftsführer Johannes Reck. Dass darauf auch die Reiseveranstalter reagieren müssen, sagt der Präsident des Deutschen Reiseverbands (DRV), Norbert Fiebig: »In Zukunft geht es darum, den Urlauber mit passgenauen Angeboten während der Reise zu erreichen.«
 
Die Veranstalter machen sich außerdem zunehmend den Mitteilungsdrang ihrer Kunden zunutze, die auch im Urlaub kaum noch von Tablet und Smartphone lassen können. Bei Tui sollen Hotelgäste in Zukunft vermehrt Bilder, Kommentare und Urlaubstipps mit einem bestimmten Hashtag auf sogenannten Social Walls teilen können. Und in der Travelguide-App von Thomas Cook kann der Urlauber seine »Points of interest«, seine Lieblingsorte teilen.
 
Doch die neue Dynamik des Teilens auf Reisen zeigt sich vor allem im Bereich der Übernachtungen: Wer über Share Economy spricht, kommt an Airbnb, Wimdu oder 9flats nicht vorbei - an Portalen zum Vermieten von Privatwohnungen. Privatunterkünfte bieten Kirstges zufolge oft mehr Authentizität als viele Hotels. Und das werde Reisenden immer wichtiger. Viele Menschen vermieten - man könnte auch sagen teilen - ihre eigene Wohnung gegen Geld, wenn sie unterwegs sind. Das führt in vielen Städten zu Auseinandersetzungen mit der Hotellerie.
 
Nach der Reise: Hier schließt sich der Kreis. Der Erfahrungsbericht über die Reise wird zur Inspiration für die nächste. Auch hier wollen die Veranstalter mitspielen: »Nach der Reise wird es darum gehen, sich mit Gleichgesinnten weiter auszutauschen«, sagt Norbert Fiebig. Bleibt die Frage, wo die Urlauber dies tun - ob auf Facebook, Instagram, Tripadvisor oder in der Community eines Veranstalters.
 
(11.03.2015, dpa)
 


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REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.