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Neues Urteil Airline muss Flugpreis bei Stornierung zurückzahlen

Bei Stornierungen müssen Airlines zukünftig den gesamten Flugpreis zurückerstatten - inklusive Steuern und Gebühren. Erstmals hat eine höhere Instanz mit diesem Urteil zugunsten der Verbraucher entschieden.

Ein Urteil mit möglicherweise weitreichenden Folgen: Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Airline den kompletten Flugpreis zurückzahlen muss, wenn ein Passagier den Flug von sich aus storniert (Az.: 2-24 S 152/13). Bisher weigerten sich Airlines meist, in einem solchen Fall zu zahlen. Fast nie sahen Kunden ihr Geld wieder, oft sogar nicht einmal Steuern und Gebühren.
 
Erstmals hat nun eine höhere Instanz im Sinne des Verbrauchers entschieden. Passagiere können sich nach Einschätzung des Reiserechtlers Paul Degott künftig bei Streitfällen darauf berufen. Das gilt auch rückwirkend bis zu drei Jahre.
 
In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin bei der Airline Flüge in einem Gesamtwert von 604,32 Euro gekauft. Sie stornierte jedoch den Flug und kündigte den Beförderungsvertrag. Von der Airline forderte sie die Rückzahlung des Flugpreises.
 
Keinen Zweifel ließ das Gericht daran, dass im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Entgelte zurückzuzahlen sind. Diese Kosten müsse die Airline nur zahlen, wenn der Fluggast den Flugschein auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Darüber hinaus stehe der Klägerin aber auch das restliche Beförderungsentgelt zu. Normalerweise darf sie einen Teil davon einbehalten, der ihr faktisch an Kosten entstanden sind. Dazu muss sie jedoch darlegen, dass sie den Platz im Flugzeug nicht anderweitig verkaufen konnte und ihr wirklich Kosten entstanden sind. Das habe die Airline trotz Aufforderung nicht gemacht.
 
Ein ebenfalls wichtiger Aspekt des Urteils ist laut Degott, dass überhaupt ein deutsches Gericht für den Fall zuständig war. Die Airline mit Sitz in Italien berief sich darauf, dass der Gerichtsstand in Italien liegt. Dem widersprachen die Richter: Eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der EU, könne auch in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn sie dort eine Dienstleistung erbringt. Das war im vorliegenden Fall so: Der Flug sollte in Deutschland starten.

(06.07.14, dpa/tmn)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)