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Neuseeland Nachbeben möglich - wie Urlauberrichtig reagieren

Ein heftiges Erdbeben hat in Neuseeland Angst und Schrecken verbreitet. Nach ersten Angaben kam aber niemand zu Schaden. Das Epizentrum lag auf der Südinsel, 75 Kilometer südwestlich von Wellington. Urlauber müssen mit Nachbeben rechnen.

Nach schweren Erdbeben im Juli müssen Touristen in Neuseeland derzeit immer wieder mit Nachbeben rechnen. Darauf weist das Auswärtige Amt in seinen Sicherheitshinweisen hin. Am Freitag (16. August) erschütterte ein starkes Erdbeben die Hauptstadt Wellington und weite Teile Zentralneuseelands. Reisende sollten sich mit den Verhaltensregeln vertraut machen, die die neuseeländische Regierung zusammengestellt hat. Die Tipps finden sie in englischer Sprache unter civildefence.govt.nz.
Sobald die erste Erschütterung zu spüren ist, sei es ratsam, sich noch maximal ein paar Schritte weit zu bewegen. Jeder sollte sich dann möglichst schnell auf den Boden legen, mit etwas abdecken, etwa einer Jacke oder einer Decke, und in dieser Position verharren. Wer während des Bebens in einem Fahrstuhl steht, sollte sich genauso verhalten, den Lift aber - wenn möglich - schnell verlassen, sobald die Erschütterung aufhört.
Wer sich draußen aufhält, sollte einige Schritte von Gebäuden, Bäumen, Straßenlaternen und Hochspannungsleitungen weggehen und sich erst dann auf den Boden legen. Autofahrer halten auf einer möglichst freien Fläche und bleiben angeschnallt sitzen. Am Strand oder an der Küste sollten sich Urlauber ebenfalls auf den Boden legen. Ist das Beben vorbei, entfernen sie sich am besten möglichst weit vom Wasser und suchen eine Anhöhe - denn es könnte ein Tsunami folgen.

(19.08.13, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)