fbpx
Online-Buchung: Wer haftet, wenn's schief geht?

Online-Buchung: Wer haftet, wenn's schief geht?

Foto: © panthermedia.net / maksym yemelyanov

Onlinebuchungen So buchen Sie Reisen und Flüge sicher

Bei der Buchung von Reisen, Flügen oder Mietwagen über das Internet sind häufig Vergleichsportale oder Broker zwischengeschaltet. Geht etwas schief, rätselt der Kunde nicht selten, an wen er sich halten muss.

Reisen, Flüge, Ferienhäuser oder Mietwagen – die Buchung über das Internet ist praktisch. Der Kunde kann von zu Hause aus stöbern, Preise vergleichen und zusammenstellen, was ihm gefällt. Doch das Ganze hat auch seine Tücken. 

 
Mietwagen und Ferienhäuser: Vorsicht bei ausländischen Vertragspartnern 
 
Zum Beispiel beim Mietwagen. Häufig sind Reiseportale, Metapreisvergleicher und Broker zwischengeschaltet. CarDelMar etwa oder Sunny Cars können zwar beim Vergleichen helfen, bei einer Buchung über diese Portale oder Broker muss man allerdings wissen: Sie fungieren nur als Vermittler. »Der Mietvertrag kommt daher nicht mit dem Internetportal zustande, sondern mit der Mietwagenfirma«, erklärt Kay P. Rodegra, Rechtsanwalt und Dozent für Reise- und Luftverkehrsrecht aus Würzburg. Daher ist auch die Mietwagenfirma Ansprechpartner für alle Mängel. »Ob dann deutsches oder ausländisches Recht gilt, hängt davon ab, in welchem Land der Vertragspartner sitzt und wo er seine Mietwagen anbietet«, so der Experte. »Wer über einen internationalen Anbieter, der in Deutschland ansässig oder tätig ist, bucht, für dessen Vertrag gilt deutsches Recht. Geht etwas schief, muss der Urlauber nicht ein Unternehmen im Ausland verklagen.« 

 
Ebenso verhält es sich bei der Anmietung von Ferienwohnungen oder -häusern. Auch hier seien die zwischengeschalteten Datenbanken oder Portale laut Anwalt Rodegra in der Regel nur Vermittler. Der Vertrag kommt daher direkt mit dem Ferienhausinhaber zustande. Er muss damit auch für Mietmängel gerade stehen. Für den Kunden ist das nicht immer leicht zu durchschauen, vor allem dann, wenn mehrere Vermittler hintereinander arbeiten. 
 
»Im Prinzip folgen die meisten Reisebuchungen über das Internet aber demselben Strickmuster«, bestätigt Rodegra. Beispiel Hotelbuchung: Auch hier fungieren Reiseportale, Metapreisvergleicher und spezielle Hotelportale als Broker. Rodegra: »Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel zwischen dem Gast und dem Hotel zustande. Bei Mängeln ist das Hotel Ansprechpartner, das heißt, das Portal haftet nicht. Der Gast muss sich direkt vor Ort an den Hotelbetreiber wenden.« 
 
Flugbuchungen: Ist die Airline oder das Reisebüro haftbar? 
 
Bei Flugbuchungen kann das manchmal anders sein. Zwar arbeiten Reiseportale auch hier meist als Vermittler zwischen Fluggast und Airline. »Gestaltet der Vermittler aber einen eigenen Preis, den die Airline gar nicht anbietet, kommt der Beförderungsvertrag zwischen Vermittler und Kunden zustande«, stellt der Experte klar. Das passiert öfter in Reisebüros, die auf den Flug etwas draufschlagen, ohne dies dem Kunden kenntlich zu machen. »Damit haftet das Reisebüro auch für Schlechtleistung«, so der Anwalt. Er macht aber auch klar: »Unabhängig davon gelten die EU-Fluggastrechte immer nur gegenüber der Airline.« 

 
Pauschalangebote: Wenn das Portal zum Reiseveranstalter wird 
 
Und bei Pauschalreisen? Vertragspartner ist derjenige, mit dem der Kunde den Reisevertrag schließt. Und das ist in der Regel nicht ein zwischengeschaltetes Portal. »Der Kunde muss aber auf den eigentlichen Vertragspartner hingewiesen werden. Von diesem bekommt er dann auch die Rechnung und den Sicherungsschein zugesandt, gegebenenfalls auch über den Vermittler«, erklärt Rodegra. Eine Pauschalreise liegt aber nur dann vor, wenn ein Reiseveranstalter mindestens zwei Hauptleistungen wie etwa Flug und Hotel bündelt und zu einem Gesamtpreis anbietet. Bucht der Kunde über ein Portal verschiedene Einzelleistungen und würden diese jeweils mit Anbieter und Preis bestätigt, kommen einzelne Verträge zustande, so der Reiserechtsexperte. Anders beim Dynamic Packaging. Da bei bietet ein Portal an, aus verschiedenen Einzelleistungen eine Reise zusammenzustellen. Rodegra: »Bekommt der Kunde dann einen Gesamtpreis ausgewiesen, wird das Portal zum Reiseveranstalter. Nur wenn ausdrücklich eine fremde Leistung gebucht wird, ist das anders, aber darauf muss das Portal eben auch ganz genau hinweisen.«

(24.09.2014, rp)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.