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Mehr als nur ein Stempel: Nicht nur bei der Ein- sondern auch bei der Ausreise müssen Urlauber einige Dinge beachten

Mehr als nur ein Stempel: Nicht nur bei der Ein- sondern auch bei der Ausreise müssen Urlauber einige Dinge beachten

Foto: Andrea Warnecke

Papierkram und Gebühren Stolperfallen bei der Ausreise

Visum, Einreisegebühr, Einladungsschreiben: Über die wichtigsten Vorgaben bei der Einreise wissen viele Bescheid. Doch kaum jemand weiß, dass auch bei der Ausreise einiges zu beachten ist.

Die schönsten Tage des Jahres sind zu Ende, nur noch schnell in den Flieger und nach Hause. So einfach ist es nicht in jedem Land. Vielfach müssen Urlauber nicht nur bei der Ein-, sondern auch bei der Ausreise Formalitäten über sich ergehen lassen. Mitunter werden sie auch noch mal zur Kasse gebeten. Einige Beispiele:

 
Chile: Tarjeta de Turismo heißt das wichtige Schriftstück offiziell. Chile-Urlauber erhalten die Touristenkarte bei der Einreise - und sollten sie bis zur Ausreise gut aufbewahren. Denn dann müssen sie sie wieder vorlegen. Eine Ersatzkarte gibt es nur bei der Policía Internacional in Santiago oder in anderen Regionen bei der Policía de Investigaciones.
 
Südkorea: Nicht nur auf Ausreisekarten, sondern auch auf ihren Reisepass sollten Urlauber gut aufpassen. In Südkorea muss nämlich genau der Pass vorgelegt werden, der auch zur Einreise genutzt wurde. Darauf sollten laut Auswärtigem Amt insbesondere diejenigen achten, die mehr als einen Reisepass besitzen. Wird nicht der zur Einreise benutzte Pass vorgelegt, können die Beamten die Ausreise verweigern. Lassen sich Urlauber nach der Einreise einen neuen Reisepass ausstellen, müssen sie ihn bei der Ausländerbehörde (Immigration Office) registrieren lassen.
 
Tunesien: Carte de visiteur non-résident heißt die Touristenkarte in Tunesien. Wie in Chile muss sie ebenfalls bei der Ausreise vorliegen. Wie in Südkorea ist auch in Tunesien die Ausreise nur mit dem Ausweispapier möglich, das bei der Einreise vorgelegt wurde.
 
Kuba: Völlig blank sollten Urlauber auf Kuba nicht an den Flughafen kommen. Denn bei der Ausreise ist eine Gebühr von 25 CUC (rund 15 Euro) fällig, die bar am Flughafen zu entrichten ist.
 
Israel: Wer über den Flughafen Ben Gurion in Tel Aviv einreist, erhält im Rahmen eines Pilotprojektes eine Einreisekarte (Border Control Clearance). Diese müssen Urlauber bis zur Ausreise aufbewahren. Am besten führen sie sie immer mit sich. So vermeiden sie Schwierigkeiten zum Beispiel an Kontrollpunkten. Bei der Einreise über andere Grenzübergänge, bei denen das Verfahren noch nicht zum Einsatz kommt, sollten sie darauf achten, dass ein israelischer Sichtvermerk in den Pass gestempelt wird, der die maximale Aufenthaltsdauer angibt. Wer über den Flughafen Ben Gurion ausreist, sollte außerdem viel Zeit einplanen. Laut Auswärtigem Amt gibt es dort zeitintensive Sicherheitsüberprüfungen und Befragungen.
 
Mexiko: Auch in Mexiko brauchen Urlauber eine Touristenkarte (genannt FMT). Die erhalten sie während des Fluges oder an den Grenzübergangsstellen nach Mexiko. Am Flughafen oder an den Grenzübergängen wird die Karte gestempelt und der Gültigkeitszeitraum eingetragen. Die Ausfertigung der Touristenkarte, die der Reisende bekommt, muss er bei der Ausreise aus Mexiko vorgelegen.
 
Australien: Ausreisende müssen in Australien ähnlich wie bei der Einreise ein Formular ausfüllen. Die ganze Ausreiseprozedur kann länger dauern, deshalb sollten sie genügend Zeit am Flughafen einplanen. Zudem wird eine Passenger Movement Charge in Höhe von 38 Australischen Dollar (rund 27 Euro) fällig. Die zahlen sie jedoch in der Regel schon beim Kauf des Flugtickets.
 
Marokko: Eine spezielle Regelung gilt in dem nordafrikanischen Land für Urlauber, die mit einem Pkw einreisen. Diesen müssen sie bei der Ausreise zwingend wieder ausführen. Andernfalls dürfen sie nicht raus, und es drohen hohe Zollstrafen.
 
Brasilien: Zur Einreise in Brasilien benötigen Urlauber neben der Zollerklärung auch eine sogenannte Cartao de Entrada/Saida. Sie wird normalerweise im Flugzeug oder auf dem Kreuzfahrtschiff verteilt. Bei der Einreise gibt es von der Bundespolizei einen Stempel. Die gestempelte Karte muss bei der Ausreise wieder abgegeben werden.
 
Indonesien: Bei Flügen aus Indonesien muss eine Steuer für internationale Flüge zwischen 50 000 Rupien (rund 4 Euro) in Tanjung Pinang und 150 000 Rupien (rund 12 Euro) in Jakarta, Bali und Surabaya entrichtet werden.

(13.08.2013, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.