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Pauschalreisen Warten auf den Flieger - dieseRechte haben Urlauber

Die Freude auf den Urlaub ist groß: Doch dann verspätet sich der Flieger stundenlang. Es gibt aber eine gute Nachricht für Pauschalurlauber: Sie können in diesem Fall den Reisepreis mindern.

Verspätet sich der Flug von einem Pauschalurlaub, dürfen die Urlauber den Reisepreis mindern. Allerdings erst ab einer gewissen Verspätungsdauer.

Nach der Rechtsprechung sind bis zu vier Stunden Verspätung hinzunehmen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin. Für jede weitere Stunde bestehe aber ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises.

Und das ist nicht alles: Auch für Pauschalreisen mit dem Flieger gilt die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Demnach steht Reisenden eine Ausgleichszahlung zu, wenn ein Flug zum Beispiel annulliert wurde oder mehr als drei Stunden verspätet am Zielflughafen eintrifft. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Länge des Flugs und beträgt zwischen 250 und 600 Euro.

Allerdings dürfen der Verspätung keine außergewöhnlichen Umstände zugrunde liegen. Die Verbraucherzentrale rät Urlaubern deshalb, immer gleich bei der Fluggesellschaft nach dem Grund für die Annullierung oder die Verspätung zu fragen: Ist zum Beispiel einfach die Dienstzeit der Crew überschritten, und der Flieger kann deshalb nicht zur vorgegebenen Zeit starten kann, ist das kein außergewöhnlicher Umstand.

Wichtig ist auch, dass Pauschalurlauber eine Frist einhalten, um Flugmängel beim Reiseveranstalter zu melden. Sie sollten sich innerhalb von einem Monat nach ihrer Rückkehr an den Veranstalter wenden. Außerdem wenden sie sich besser zeitnah an die Fluggesellschaft: Die Ansprüche verjähren hier nach drei Jahren, erklärt die Verbraucherzentrale aus Berlin. Sie rät, die Forderungen per Einwurfeinschreiben zu machen - so stellt man sicher, dass sie fristgerecht und beweisbar zugestellt werden.

(21.08.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.