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Flieger in den Urlaub: Für Pauschalreisen setzen Veranstalter auf verschiedene Airlines. Mit welcher Gesellschaft sie letztlich fliegen, wissen Urlauber manchmal erst am Flughafen

Flieger in den Urlaub: Für Pauschalreisen setzen Veranstalter auf verschiedene Airlines. Mit welcher Gesellschaft sie letztlich fliegen, wissen Urlauber manchmal erst am Flughafen

Foto: Klaus-Dietmar Gabbert / dpa

Pauschalreisen Welche Airline fliegt eigentlich?

Veranstalter buchen meist Sitzplatz-Kontingente bei unterschiedlichen Airlines – und das oft auch kurzfristig. Urlauber wissen deshalb manchmal bis zum Check-in noch nicht, mit welcher Gesellschaft sie fliegen. REISE & PREISE sagt, was rechtens ist.

Lufthansa, Germania, Easyjet? Mit welcher Fluggesellschaft Pauschalreisende in den Urlaub abheben, erfahren sie oft erst kurzfristig. Reiseveranstalter müssen laut einer EU-Verordnung zwar bei der Buchung grundsätzlich die Fluggesellschaft nennen, wenn sie diese bereits kennen.

Die Veranstalter dürfen jedoch die Identität auch offen lassen, solange die eingesetzte Airline noch unbekannt ist, erklärt Reiserechtler Prof. Ernst Führich aus Kempten.

 
Theoretisch können Reiseanbieter mit der Mitteilung sogar bis zum Check-in warten. Und selbst wenn in den Buchungsunterlagen eine Airline genannt ist, kann es nachträgliche Änderungen geben. In der Regel sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Änderungsvorbehalt zu finden. »Jeder übersieht den«, sagt Führich.
 
Das kann dazu führen, dass Urlauber am Flughafen erfahren, dass sie mit einer anderen Fluggesellschaft als erwartet fliegen. Anspruch auf Preisminderung haben sie in solchen Fällen oft nicht. Denn die Veranstalter haben recht großen Spielraum bei der Wahl der Fluggesellschaft – sie muss im Prinzip nur durch europäische Behörden zugelassen sein. Eine Ausnahme ist, wenn in den AGB kein Änderungsvorbehalt festgehalten ist. Dann können Veranstalter eine zugesagte Airline nicht ändern. Tun sie es doch, muss die neue Gesellschaft gegenüber der alten gleichwertig sein.
 
Wer dann zum Beispiel von einer regulären Airline in einen Billigflieger wechseln muss, hat eventuell Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, erklärt Führich. Fünf bis zehn Prozent des Tagesgesamtpreises der Reise seien da realistisch. Meist ist das nicht viel. Generell gebe es feste Zusagen bezüglich der Airline aber eher bei Luxus- und Geschäftsreisen als bei Pauschalreisen mit Economy-Tarif.
 
Anstatt ganze Maschinen zu chartern, buchen Veranstalter immer häufiger Sitzplatzkontingente bei Linienflügen. Der Anteil solcher Reisen steigt, bestätigt FTI. Zahlen nennt der Veranstalter nicht. Konkreter wird DER Touristik in Köln, unter dessen Dach die Marken Jahn Reisen, ITS und Travelix versammelt sind. Der Anteil von Kontingentbuchungen im Vergleich zu eigenen Chartermaschinen betrage fast 100 Prozent. Alltours setzt »punktuell eigene Vollcharter-Maschinen ein«, erklärt der Veranstalter auf Anfrage. Sonst kauft der Kölner Anbieter Plätze bei anderen Chartern oder bucht Reisende auf Linienflüge.
 
TUI hat mit TUIfly eine eigene Fluggesellschaft, greift für Flüge aber trotzdem auch auf andere Airlines zurück. Größere deutsche Flughäfen wie Düsseldorf, Frankfurt, München sowie Hannover werden schwerpunktmäßig mit TUIfly abgedeckt, erklärt TUI. Regionalflughäfen wie Bremen oder Paderborn werden dagegen mit anderen Fluggesellschaften bedient.
 
Auch Thomas Cook ordert Kontingente von anderen Airlines, darunter Small Planet, Sun Express oder Air Berlin, nutzt also nicht nur die Dienste der konzerneigenen Condor. Diese sei zwar der bevorzugte Partner und werde vor allem auf der Kurz- und Mittelstrecke zum großen Teil genutzt, erklärt Thomas Cook. Sitzplätze kauft der Veranstalter etwa ein, um - wie TUI - Flüge von regionalen Flughäfen anzubieten.

(09.12.2016, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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