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Pauschalreiserichtlinie Mehr Rechte für Urlauber beihöherer Gewalt

Die EU will Urlauber im Falle höherer Gewalt in Zukunft besser stellen.

Teilen sich bis jetzt Unternehmen und Kunde nach einem solchen Ereignis – meist unvorhersehbare Naturkatastrophen wie etwa Waldbrände, Hurrikans oder Überschwemmungen - die zusätzlichen Kosten für einen zwangsweise erzwungenen längeren Aufenthalt, müssen die Reiseanbieter in Zukunft bis zu fünf Übernachtungen zum Preis von bis zu 125 Euro übernehmen.
Das geht aus dem jetzt vom Europäischen Parlament verabschiedeten Entwurf zur Neufassung der Pauschalreiserichtlinie hervor, die aber frühestens 2017 wirksam wird. Zuvor müssen sich die Volksvertreter mit den Mitgliedsstaaten im Rat einigen, dann kommt es zu einer Übergangsfrist von zwei Jahren, um das Gesetz in nationales Recht umzusetzen.
Der für die Tourismusindustrie zuletzt teuerste Fall von höherer Gewalt war die Aschewolke im April 2010. Deutschlands Reiseveranstalter verloren damals 110 Millionen und ihre Kunden 100 Millionen Euro. Der Deutsche Reiseverband (DRV) kritisiert das Vorhaben aus Brüssel und befürchtet Preissprünge auf dem Reisemarkt.
Da es gegen solche Risiken keine Versicherungen gibt, hätten die nun drohenden Belastungen einen »direkten Effekt auf die Preiskalkulation«. Im Reisejahr 2012/13 hatten Deutschlands Reiseveranstalter 40 Millionen Verbrauchern die Ferien organisiert und damit mehr als 25 Milliarden Euro umgesetzt.

(18.03.14, tdt)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.