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Piloten-Streik Anspruch auf Ausgleichszahlung prüfen

Nichts geht mehr bei der Lufthansa: Die Piloten streiken. Deshalb bleiben in den nächsten Tagen die meisten Maschinen am Boden. Für die Fluggäste ist der Ausstand ärgerlich. Deshalb sollten sie ihren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung prüfen.

Im Normalfall haben Fluggäste bei einem Streik wie derzeit bei der Lufthansa keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht einen Streik als höhere Gewalt an. In einigen Fällen kann Passagieren aber dennoch Geld zustehen. Das Portal Flightright rät deshalb, mögliche Ansprüche genau zu prüfen. Vor allem Passagiere, die kurz vor oder nach dem Streik fliegen wollten, gehen unter Umständen nicht leer aus.
Nach Ansicht des Portals muss eine Airline eine Ausgleichsleistung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung von bis zu 600 Euro zahlen, wenn sie bereits vor dem offiziellen Streikbeginn Flüge annulliert hat. Flightright verweist dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 04.10.2012, Az.: C-22/11). Auch nach einem Streik bestehen unter Umständen Ansprüche aus eine Ausgleichszahlung. Das gelte zum Beispiel für den Fall, dass an den Tagen nach dem Streik der eigene Platz im Flieger von einem umgebuchten Passagier besetzt ist, der während des Streiks gestrandet war.
Passagieren steht jedoch keine Entschädigung zu, wenn Flüge als Folge des Streiks am Wochenende komplett ausfallen. Hier gilt wiederum die Ausnahmeregel, dass die Streikfolgen als höhere Gewalt gelten. Die Liste der wegen des Streiks gestrichenen Lufthansa-Flüge reicht bis Sonntag (4. April).

Service für Fluggäste:
- Service-Telefonnummer Lufthansa: 0800 - 850 60 70
- Germanwings Hotline: 01806 - 320320

Passagier-Information Lufthansa
Mitteilung Lufthansa zum Streik

(02.04.14, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.