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Die Lufthansa-Piloten bestreiken zwischen 17.00 und 23.00 Uhr Kurz- und Mittelstreckenflüge, die vom Flughafen Frankfurt abfliegen

Die Lufthansa-Piloten bestreiken zwischen 17.00 und 23.00 Uhr Kurz- und Mittelstreckenflüge, die vom Flughafen Frankfurt abfliegen

Foto: Marius Becker

Piloten streiken Lufthansa bietet Sonderflugplan an

Der Start ins Wochenende wird für viele Lufthansa-Passagiere zu einer Geduldsprobe: Die Piloten wollen wieder streiken. Wichtig ist der Blick ins Internet.

Lufthansa-Passagiere müssen sich zum Start ins Wochenende und zum Ende der Ferien auf Behinderungen einstellen. Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) will am Freitag (5. September) zwischen 17.00 und 23.00 Uhr Kurz- und Mittelstreckenflüge bestreiken, die vom größten deutschen Flughafen in Frankfurt abfliegen. Bereits ab 13.30 Uhr hat die Airline aber erste Flüge aus dem europäischen Ausland nach Frankfurt abgesagt, um den Flugbetrieb nach dem Ausstand wieder so schnell wie möglich normalisieren zu können. Insgesamt sollen nach Angaben von Lufthansa mehr als 200 Flüge ausfallen, rund 25 000 Passagiere dürften betroffen sein. Vor einer Woche hatten Arbeitsniederlegungen der Piloten die Lufthansa-Tochter Germanwings getroffen.

 
Der Konzern will mit einem Sonderflugplan das Schlimmste abfedern. Wer ab Frankfurt gebucht hat, sollte sich im Internet informieren. »Die Kunden können kostenlos umbuchen, sie können stornieren. Wir bieten ihnen an, mit der Bahn zu fahren bei innerdeutschen Verbindungen, und natürlich buchen wir sie auch auf andere Airlines um, wenn das möglich ist«, sagte Lufthansa-Sprecher Andreas Bartels im ZDF-»Morgenmagazin«.
 
Hintergrund des Streiks ist der seit längerem schwelende Tarifkonflikt. Dabei geht es um die Übergangsversorgung, die Lufthansa-Piloten in ihrem Vorruhestand erhalten. Die Gewerkschaft will in dem Tarifkonflikt größere Einschnitte bei den Vorruhestandsregelungen für die rund 5400 Kapitäne und Co-Piloten verhindern. Sie erklärte, jederzeit einigungsbereit zu sein, um Streiks abzuwenden.
 
Erst am vergangenen Freitag (29. August) hatte die Gewerkschaft die Lufthansa-Tochter Germanwings sechs Stunden lang bestreikt. Dadurch waren 116 von 164 Flügen ausgefallen. Von den Ausfällen waren rund 15 000 Passagiere betroffen.
 
Reisende sind derzeit doppelt verunsichert, da auch die Lokführer-Gewerkschaft GDL weitere Warnstreiks bei der Bahn angekündigt hat. Einen konkreten neuen Termin nach den ersten Arbeitsniederlegungen vom Montag (1. September) gibt es jedoch noch nicht. GDL und Cockpit hatten beteuert, nicht gleichzeitig streiken zu wollen.
 
Die Lufthansa bittet Fluggäste, sich über www.LH.com zu informieren.
 
Rechte von Fluggästen bei Streiks
 
Betreuung: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Passagiere haben bei längerer Wartezeit Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
 
Ersatzbeförderung: Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter muss die Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand länger, müssen die Airlines und Reiseveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.
 
Entschädigung: Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern. Das dürfte aber schwierig sein.
 
Reisepreisminderung: War der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.


(05.09.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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