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Bei der Wahl einer anderen Fluggesellschaft kann der Urlaub schon etwas günstiger werden.

Bei der Wahl einer anderen Fluggesellschaft kann der Urlaub schon etwas günstiger werden.

Foto: Tui Deutschland

Preisvergleiche Ähnliche Reise deutlich günstiger

Gleiches Hotel, gleicher Flug, unterschiedlicher Preis? Komplett identische Reisen gibt es nicht, sondern nur ähnliche. Und da können die Preisunterschiede tatsächlich erheblich sein.

Dasselbe Hotel, gleiche Flugzeiten, gleiche Verpflegung - die Preise von auf den ersten Blick identischen Pauschalreisen unterscheiden sich einer aktuellen Untersuchung zufolge um bis zu 60 Prozent. Die Kosten für den Urlauber unterschieden sich teilweise erheblich.

Einen Urlaub in einem Hotel in Tunesien gab es bei einem Anbieter zum Beispiel für 1.234 Euro inklusive Flug und Verpflegung. Ein anderer Veranstalter nahm für dasselbe Hotel im selben Zeitraum mit ungefähr gleichen Flugzeiten 1.974 Euro - rund 60 Prozent mehr. Die verglichenen Angebote sind sehr ähnlich. Nicht immer boten beide Veranstalter einen Flug mit derselben Fluggesellschaft an.

Der Deutsche Reiseverband (DRV) weist darauf hin, dass Reisen nie zu hundert Prozent vergleichbar seien. Preisunterschiede für sehr ähnliche Angebote verschiedener Reiseveranstalter gebe es aber durchaus. Das habe unterschiedliche Ursachen: Auch wenn die Zimmer für beide Pauschalreisen im selben Hotel seien, seien sie nicht immer vergleichbar. Bucht ein Veranstalter zum Beispiel nur die Zimmer im Erdgeschoss komme er günstiger davon als einer, der die obere Etage bucht. Denn die Aussicht ist schlechter, oder es könnten andere Hotelgäste direkt am Fenster vorbeilaufen.

Auch die übrigen Leistungen der Veranstalter könnten sich unterscheiden, etwa die Reiseleitung oder der Transfer zum Hotel. »Ob man mit einem Taxi vom Flughafen abgeholt wird oder mit einem Bus, das ist schon ein Unterschied«, sagt DRV-Sprecher Torsten Schäfer. Strandnah könne bedeuten, dass das Hotel 500 Meter vom Wasser entfernt liegt oder 200 Meter. Ein Anbieter, der 100.000 Betten von einem Hotelier buche, bekomme Mengenrabatt und könne ein Zimmer günstiger anbieten als ein Veranstalter, der nur fünf Betten buche. »Den größten Unterschied machen aber die Flüge«, sagt Schäfer. Nonstop-Fluge könnten teurer sein als Direktflüge, Airlines haben unterschiedliche Preise.

(13.03.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.