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Tourismusexperte Born geht davon aus, dass sich die Proteste in Ägypten auf die Hauptstadt Kairo und andere Großstädte konzentrieren

Tourismusexperte Born geht davon aus, dass sich die Proteste in Ägypten auf die Hauptstadt Kairo und andere Großstädte konzentrieren

Foto: dpa

Proteste Keine gezielte Gewalt gegen Urlauber

Trotz der derzeit unsicheren Lage in Ägypten rechnet ein Tourismusexperte nicht mit Gewalt gegen Urlauber. Er geht davon aus, dass sich die Proteste auf die Hauptstadt und andere Großstädte konzentrieren.

»Es spricht einiges dafür, aus Erfahrungen in anderen Ländern, dass solche Proteste sich in der Regel auf die Hauptstadt und andere Großstädte konzentrieren, dass sie aber ganz gezielt nicht gegen Touristen gehen«, sagt Tourismusexperte Prof. Karl Born. Reisende neigten dazu, den Wert ihres Urlaubs danach zu beurteilen, wie ungestört sie ihn verbringen können. »Und solche Dinge, dass in der Hauptstadt heftige Unruhen sind und in den Touristenzentren ist nichts los, das haben wir schon ein paar Mal in Thailand erlebt«, erklärt er.

Trotz der Unruhen könnten die Urlauberzahlen in Ägypten langfristig stabil bleiben. Nach Ansicht des Tourismusexperten Prof. Karl Born wird es keinen nennenswerten Rückgang geben, solange keine deutschen Urlauber zu Schaden kommen. »Das klingt jetzt ein bisschen zynisch: Der Urlauber ist eigentlich nur dann geschockt, wenn in Touristenzentren etwas passiert«, sagte Born, der an der Hochschule Harz in Wernigerode lehrt. Die Frage sei, ob sich die heftigen Proteste im Norden Ägyptens auch auf die touristischen Gebiete übertragen. Laut dem Auswärtigen Amt ist die Lage in den Urlaubsregionen derzeit noch ruhig, von Reisen dorthin wird trotzdem seit Dienstag (1.2.) abgeraten.

Einen Einbruch gibt es Born zufolge bei den Urlaubern, die gerade in diesen Tagen buchen wollen. Sie könnten sich überlegen, lieber ein anderes Urlaubsziel zu wählen. Im Februar seien die kanarischen Inseln von den Wetterbedingungen her eine naheliegende Alternative zu Ägypten. Reisende, die ihren Sommerurlaub buchen, würden vor allem auf die Türkei ausweichen. »Auch die Buchungszahlen für Spanien haben im Moment ein außerordentliches Plus. Es ist also nur eine Frage des Ziels, es ist keine Frage, ob man überhaupt fliegt.« Dass viele ganz und gar zu Hause bleiben, sei unwahrscheinlich.

Vor allem Urlauber, die ihre Reise nach Ägypten schon vor längerer Zeit gebucht haben, dürften sich nicht abschrecken lassen. »Wir haben ja Bilder in den letzten Tagen gesehen, wo die Menschen weiterhin runtergeflogen sind«, so Born. Das bestätigen auch die Reiseveranstalter. »Langfristig, so in einem Rhythmus von ein paar Wochen, nachdem das ganze Problem gelöst ist, kommen die Touristenzahlen relativ schnell auf die alte Höhe zurück«, prognostiziert der Experte.

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(02.02.11, dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.