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Qatar Airways 2012 sieben neue Strecken

Qatar Airways steuert im kommenden Jahr die Ziele Perth, Helsinki, Zagreb, Sansibar, Kigali, Mombasa und Gassim an.

Auf der Dubai Air Show hat Qatar Airways heute ihre Expansionspläne für 2012 angekündigt. Sieben Ziele in Australien, Afrika, Europa und dem Nahen Osten sollen im kommenden Jahr das weltweite Netzwerk der Airline weiter verdichten: Perth im Westen Australiens, die finnische Hauptstadt Helsinki, die kroatische Hauptstadt Zagreb, Gassim in Saudi-Arabien sowie die drei ostafrikanischen Ziele Sansibar, Kigali und Mombasa.

Alle neuen Strecken werden vom Drehkreuz der Airline in Doha aus bedient und im kommenden Jahr sukzessive zur weltweiten Streckenkarte hinzugefügt. Mit der bereits angekündigten Einführung einer neuen Verbindung nach Isfahan am 11. Januar sowie Flügen nach Baku und Tiflis ab 1. Februar 2012 startet Qatar Airways ins neue Jahr.

Qatar Airways-CEO Akbar Al Baker kündigte die neuen Ziele heute auf der Dubai Air Show an und signalisierte deutlich, dass die weltweite Expansion der Airline auch im kommenden Jahr mit großen Schritten voran gehen wird: »Auch im neuen Jahr verfolgen wir weiterhin unsere bewährte Expansionsstrategie, die es uns seit des Relaunchs von Qatar Airways im Jahr 1997 ermöglicht hat, unser weltweites Netzwerk mit rasanter Geschwindigkeit auszubauen und neue Flugzeuge zu unserer modernen Flotte hinzuzufügen«, so Akbar Al Baker.

Perth wird nach Melbourne das zweite Ziel der Airline in Australien. Nachdem Qatar Airways in diesem Jahr bereits sieben europäische Ziele in den Flugplan aufgenommen hat, verstärkt die Fluggesellschaft ihre Präsenz in Europa auch im kommenden Jahr mit Flügen nach Helsinki und Zagreb weiter. Helsinki wird als viertes nordeuropäisches Ziel nach Stockholm, Kopenhagen und Oslo angeflogen. Neue Verbindungen nach Kigali in Ruanda, in die kenianische Stadt Mombasa sowie nach Sansibar in Tansania werden das afrikanische Netzwerk stärken, das derzeit 16 Strecken umfasst. Als fünftes Ziel in Saudi-Arabien wird Gassim im kommenden Jahr erstmals angeflogen, nachdem die Airline die Aktivitäten im Land in den vergangenen Monaten mehr als verdoppelt hat.

(16.11.2011, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)