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Qatar Airways Expansion auf drei Kontinenten angekündigt

Qatar Airways setzt ihre aggressive Wachstumsstrategie fort: Die Airline mit Sitz in Doha kündigte weitere Streckeneinführungen auf drei Kontinenten sowie eine massive Verstärkung der Aktivitäten in Pakistan an.

Die äthiopische Hauptstadt Addis Abeba wird ab 18. September 2013 als 20. Ziel in Afrika zum internationalen Netzwerk der Airline hinzugefügt. Einen Monat später, am 28. Oktober 2013, wird der Clark International Airport auf den Philippinen erstmals angeflogen. Qatar Airways erweitert zudem ihre Präsenz in Nordamerika: Als fünftes Ziel in den USA wird Philadelphia ab dem 1. März 2014 angeflogen.

Ab 1. Juni 2013 verstärkt die Airline ihre Präsenz in Pakistan um 60 Prozent von 17 auf insgesamt 28 Flüge pro Woche. Karachi wird statt täglich dann zweimal täglich angeflogen, die Verbindung nach Lahore wird von vier Flügen pro Woche auf tägliche Flüge ausgeweitet und Peschawar erhält einen zusätzlichen Flug pro Woche, der die Zahl der wöchentlichen Verbindungen auf drei Flüge ansteigen lässt.

Qatar Airways-CEO Akbar Al Baker kündigte die Expansion während einer Pressekonferenz am Eröffnungstag des Arabian Travel Markets (ATM) in Dubai an: »Qatar Airways hat zum wiederholten Mal bewiesen, dass die Airline wirtschaftlichen Krisenzeiten widersteht. Während andere Mitstreiter ihr Wachstum einschränken, sehen wir die zahlreichen Möglichkeiten, unsere globale Präsenz zu verstärken.«

»Die Mitgliedschaft in der oneworld Allianz, die im Laufe des Jahres beginnt, versorgt unsere Fluggäste und die der Partnerairlines zusätzlich mit weiteren Reiseoptionen und zahlreichen Vorteilen«, so Akbar Al Baker.

Qatar Airways hat in diesem Jahr bereits vier neue Ziele eingeführt – Gassim in Saudi-Arabien, Najaf im Irak, Phonm Penh in Kambodscha und Chicago in den USA. Neben den neu angekündigten Strecken werden in den kommenden Wochen und Monaten weitere Destinationen in das weltweite Streckennetz aufgenommen: Am 22. Mai folgt Salala im Oman, Basra und Sulaymaniyya im Irak am 3. Juni bzw. 20. August und Chengdu in China am 3. September.

(07.05.2013, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)