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Qatar Airways Neue Flugverbindung in den Iran

Qatar Airways weitet ihr Angebot in den Iran deutlich aus und kündigt gleichzeitig eine neue, tägliche Verbindung nach Isfahan an.

Die zentraliranische Stadt ist damit das vierte Ziel der Airline in der Republik Iran. Insgesamt will Qatar Airways von ihrem Drehkreuz in Doha aus künftig 31 Flüge mehr als bisher pro Woche in den Iran anbieten, was eine Kapazitätserweiterung um 150 Prozent bedeutet.

Bisher bot die Airline 21 wöchentliche Flüge an, innerhalb von vier Monaten ab dem 1. Dezember 2011 wird die Zahl der Verbindungen auf 52 pro Woche anwachsen. Mit einer weiteren täglichen Verbindung nach Teheran, neun zusätzlichen Flügen pro Woche nach Maschhad, acht weiteren wöchentlichen Verbindungen nach Schiraz im Süden des Landes sowie der Einführung von täglichen Flügen nach Isfahan am 11. Januar 2012 werden die Aktivitäten im Land mehr als verdoppelt.

Auf allen Strecken in den Iran kommt ein Airbus A320 zum Einsatz, der in einer Zwei-Klassen-Konfiguration mit zwölf Sitzen in der Business- und 132 in der Economy-Class ausgestattet ist. Qatar Airways fliegt bereits seit 2004 in den Iran – zunächst in die Hauptstadt Teheran, Maschhad kam ein Jahr später zum Streckennetz der fünf-Sterne-Airline hinzu, die Flüge nach Schiraz wurden vor fünf Monaten aufgenommen.

Isfahan ist für die Textil- und Stahlproduktion des Landes von zentraler Bedeutung. Die Stadt ist ein bedeutender Verkehrsknotenpunkt innerhalb des Iran und bildet so das Herz der iranischen Wirtschaft. Mit historischer islamischer Architektur, herrlichen Palästen und ihren großzügigen baumgesäumten Boulevards ist Isfahan als eine der schönsten Städte im Mittleren Osten bekannt.

(2.11.2011, rp) 

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)