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Im Ramadan ist es ihnen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang untersagt, zu essen, zu trinken und zu rauchen.

Im Ramadan ist es ihnen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang untersagt, zu essen, zu trinken und zu rauchen.

Foto: Tolga Bozoglu

Ratgeber Urlaub während des Ramadans

Wer in diesem Sommer in einem islamischen Land wie Marokko, Ägypten, der Türkei oder den Golfstaaten Urlaub macht, sollte sich auf einige Besonderheiten einstellen: Vom 9. Juli bis zum 8. August ist Ramadan.

Der neunte Monat des islamischen Mondkalenders gilt gläubigen Muslimen als besonders heilig. Erst nach Einbruch der Dunkelheit treffen sich die Einheimischen zum gemeinsamen Fastenbrechen mit der Familie, Freunden und Bekannten. Während des Ramadans ändert sich der Rhythmus des öffentlichen Lebens erheblich und es gelten besondere Regeln. Urlauber sind in dieser Zeit aber herzlich willkommen und erhalten einen spannenden Einblick in die fremde Kultur - einige einfache Regeln sollten sie allerdings bedenken.

»Urlauber müssen kaum mit Einschränkungen rechnen«, erklärt Bernadette Krefeld vom Abu Dhabi Tourism Board. »Beachtet werden muss allerdings, dass einige Besichtigungsorte früher schließen als sonst, auch die Behördenzeiten sind verkürzt.« Die Veranstalter seien aber darauf eingestellt und planten ihre Ausflüge gemäß den verkürzten Öffnungszeiten. Restaurants und Cafés, auch in den Shopping Malls, seien während des Ramadans tagsüber zwar geschlossen, allerdings böten alle großen Hotels den Urlaubern die Möglichkeit, auch am Tag uneingeschränkt zu essen und zu trinken.

Aus Sicht des Tourism Boards gibt es keinen Grund, während des Ramadans auf eine Reise in ein islamisches Land zu verzichten. Im Gegenteil: »Im Fastenmonat erhalten Urlauber einen besonders intensiven Einblick in die Kultur und Tradition des Landes. Nach Sonnenuntergang herrscht ein lebendiges, buntes Treiben auf den Straßen. Die Menschen treffen sich mit der Familie und Freunden zum gemeinsamen, meist sehr üppigen Essen, dem Fastenbrechen. Die Restaurants sind gefüllt und die Geschäfte bis tief in die Nacht geöffnet.« Viele Hotels bieten überdies ein spezielles Ramadan-Programm. In festlich geschmückten Zelten werden kulinarische Köstlichkeiten geboten, Kulturabende führen in die Traditionen ein und Shisha-Lounges laden zum Zusammentreffen ein.

In den Hotelanlagen spüren die Urlauber in der Regel überhaupt keine Einschränkungen. Allerdings kann es sein, dass es manchmal etwas langsamer und gemächlicher zugeht, da viele der Mitarbeiter den ganzen Tag nichts gegessen und getrunken haben. Die Urlauber selber unterliegen den Regeln im Ramadan laut Koran nicht. Aus Rücksichtnahme und Respekt sollten sie sich jedoch etwas zurückhalten und in der Öffentlichkeit möglichst nicht essen, trinken oder rauchen. Auch wird empfohlen, sich in dieser Zeit in der Öffentlichkeit etwas konservativer zu kleiden als sonst.

Bernadette Krefeld jedenfalls würde eine Urlaubsreise während des Ramadans durchaus empfehlen: »Ich habe das selber schon gemacht. Es verspricht ganz besondere Einblicke und intensive Erlebnisse.«

(27.05.2013, srt)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.