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REISE und PREISE

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Dan Levine / dpa

Recht auf Reisen Keine Annullierung bei rutschiger Landebahn

Ist der Untergrund zu rutschig, kann ein Flugzeug nicht landen. Das leuchtet ein. Doch eine Airline muss diesen Umstand auch beweisen können, wenn sie eine Entschädigung verwehrt. Das zeigt ein Urteil aus Frankfurt.

Wenn ein Flug wegen einer rutschigen Landebahn gestrichen wird, muss die Airline beweisen, dass die Landung tatsächlich nicht möglich war. Kann sie das nicht, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu.

Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht weist in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« folgendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 29 C 2878/14 (21)) hin: In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Birmingham nach Frankfurt, der annulliert worden war. Der Grund: Die Maschine konnte laut Airline gar nicht erst in England landen, da die Start- und Landebahn in Birmingham wegen einer Oberflächenerneuerung bei Nässe rutschig gewesen sei. Der Pilot entschied sich gegen die Landung, der Rückflug nach Deutschland fiel aus. Die Klägerin forderte eine Entschädigung von der Fluggesellschaft.

Zu Recht, entschied das Gericht. Selbst wenn in Birmingham Regen und Sturm geherrscht hätten, hätte die Airline beweisen müssen, dass eine Landung mit dem konkreten Flugzeugtyp nicht möglich war. Das konnte sie aber nicht. So bekam die Klägerin 250 Euro Entschädigung.

(05.12.16, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.