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Rechtstreit mit TUI Verbraucherzentrale will endgültige Flugzeiten bei Buchung

Der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) hat den Veranstalter TUI wegen der Klausel 3.3 in den Reisebedingungen vor Gericht gebracht.

Die Klausel besagt, dass TUI die endgültigen Flugzeiten erst mit den Reiseunterlagen, die ein paar Wochen vor dem Reisetermin verschickt werden, bekannt gibt. Der vzbv ist jedoch der Meinung, dass darin die Möglichkeit der nachträglichen Flugzeitenänderung zu Lasten der Kunden besteht. TUI wiederum argumentiert, dass bei der Buchung - besonders bei sehr frühzeitigen - die genauen Flugzeiten noch gar nicht feststünden, zudem sei gesetzlich festgelegt, dass Veranstalter bei der Buchung nur eine voraussichtliche Flugzeit bestätigen müssen. Das Landgericht ist jedoch dem Antrag des vzbv gefolgt. Jetzt wird das Verfahren in höherer Instanz am Oberlandesgericht Celle fortgeführt. Solange es keine Einigung bei dem Rechtsstreit gibt,  bleibt es bei der bisherigen Regelung.

(14.03.12, rp)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.