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Wer auf Buchungsplattformen nach Hotels sucht, kann die Kriterien anpassen - und sich etwa das günstigste Hotel zuerst anzeigen lassen

Wer auf Buchungsplattformen nach Hotels sucht, kann die Kriterien anpassen - und sich etwa das günstigste Hotel zuerst anzeigen lassen

Reise buchen So klappt die Online-Buchung des Traumhotels

Schnell, einfach und alles auf einen Blick: Viele Reisende buchen Hotels mittlerweile online. Auf welche Tricks Du achten solltest und wie Du manchmal sogar Geld sparen kannst - eine Anleitung in sechs Schritten.

Der nächste Urlaub steht an, aber das passende Hotel fehlt noch. Wer online nach Unterkünften sucht, klärt vorab am besten ein paar Fragen: All-inclusive oder Halbpension? Mit Flug und Transfer oder nur die Unterkunft? So finden Reisende in sechs Schritten ihr Traumhotel:

1. Schritt: Die richtigen Filter setzen

Zunächst können Reisende die Unterkünfte nach dem Preis ordnen. Zusätzlich geben sie ihre Ansprüche an Bewertungen und Ausstattung sowie persönliche Vorlieben an. Wenn es ins Hotel gehen soll, nicht vergessen, die Optionen «Hostel» und «Ferienwohnung» abzuwählen.

Bei Preisangaben handelt es sich oft nur um Nettopreise. «Gebühren wie Bettensteuer, Kurtaxe oder die Einzelzimmernutzung kommen noch obendrauf», sagt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Eventuell hilft es, die Zahlungsart vorzugeben. Manchmal gilt der günstige Preis nur für bestimmte Zahlungsarten.

2. Schritt: Beim Hotel nachfragen

Um Angaben zu überprüfen, lohnt sich ein kurzer Anruf im Hotel. «So lässt sich schnell überprüfen, ob im Familien-Vierbettzimmer auch vier Betten stehen oder nur ein Sofa oder Zustellbetten», erklärt Michael Buller vom Verband Internet-Reisevertrieb. Nicht auf allen Plattformen ist ersichtlich, ob das Hotel Sonderwünsche erfüllt. Wer etwa seinen Hund mitnehmen will, sollte direkt im Hotel nachfragen.

3. Schritt: Auf typische Tricks achten

Oft gilt bei der Platzierung auf den Plattformen: Wer am meisten Provision zahlt, wird höher gelistet. «Lieber nach dem niedrigsten Preis filtern als nach so etwas wie Bestsellern», rät Fischer-Volk.

Vorsicht auch vor sterne-ähnlichen Bewertungssymbolen. «Oft handelt es sich um die Bewertungen der Portale selbst und nicht um die gültige Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes», warnt Fischer-Volk.

Mit Sätzen wie «sehr gefragt» oder «nur noch 3 Zimmer frei» wollen manche Portale zum Buchen drängen. Meist sei nur das Hotelkontingent der Plattform selbst erschöpft, erklärt Fischer-Volk. Oft gebe es noch buchbare Zimmer in anderen Kategorien. «Manchmal ist das Angebot lediglich nicht mehr für den zuvor angegebenen Preis, sondern für ein paar Euro mehr verfügbar», sagt Michael Rabe vom Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft.

4. Schritt: Portale und Preise vergleichen

Ein Blick auf andere Portale oder die Hotelseite kann vieles klären – etwa, ob der Preis der Plattform der günstigste ist. Manchmal variieren die Preise der Plattform auch je nach Zeitpunkt der Suchanfrage. Am besten die Preise aufmerksam über einen längeren Zeitraum, zu verschiedenen Tageszeiten und über verschiedene Endgeräte beobachten, empfiehlt Fischer-Volk.

5. Schritt: Extrakosten beachten

Auch wenn das Hotelzimmer günstig ist: Es lohnt sich, genau auf die Bedingungen des Angebots zu achten. Manchmal kosten Getränke oder Mahlzeiten extra. Das Frühstück gehört für viele Urlauber zur Buchung dazu, ist aber längst nicht immer im Übernachtungspreis enthalten.

Wer keine überteuerten Preise zahlen will und flexibel ist, sollte auf den Reisezeitpunkt achten. Unter der Woche sind die Preise oft günstiger als am Wochenende. Wenn etwa Messen in einer Stadt stattfinden, sind die Hotels meist deutlich teurer. Bei einigen Portalen kann man sparen, wenn man ohne Stornierungsoption bucht.

6. Schritt: Buchung mehrfach kontrollieren

Bevor Reisende die Buchung abschließen, sollten sie alle Angaben überprüfen - Reisedaten, Namen, Bedingungen für die Stornierung und ob Extrawünsche im finalen Buchungspreis enthalten sind.

Bei einer Pauschalreise sollte der Reiseveranstalter klar sein. Bei einem seriösen Veranstalter hat die Webseite ein Impressum mit Firmennamen, Rechtsform und Handelsregisternummer.

(11.06.2019, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.