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Im Internet können Reisende das Hotel am Urlaubsort bewerten. Laut Experten sind solche Urteile aber nicht immer objektiv.

Im Internet können Reisende das Hotel am Urlaubsort bewerten. Laut Experten sind solche Urteile aber nicht immer objektiv.

Foto: Andrea Warnecke

Reise online Buchen Vorsicht bei Hotelbewertungen

Viele Reisende erkundigen sich vor ihrem Urlaub im Netz über die Hotels am Reiseort. Doch ist auf solche Bewertungsportale wirklich Verlass? Ein Experte klärt auf.   

Urlauber geben besser nicht zu viel auf Hotelbewertungen im Internet. Denn dabei werde immer noch viel manipuliert, sagt Prof. Roland Conrady von der Fachhochschule Worms. »Das ist ein weit verbreitetes Phänomen.« Er schätzt, dass bis zu einem Drittel der abgegebenen Bewertungen »Fakes« seien - sie kommen also nur scheinbar von unabhängiger Seite. Die Noten in den Bewertungsportalen sollten Urlauber daher auf keinen Fall als alleinigen Maßstab nehmen.

Seine Studenten haben zu diesem Thema mehr als 300 Hoteliers in Deutschland für eine Studie befragt, die auf der Reisemesse ITB in Berlin (7. bis 11. März) vorgestellt wird. Ein Ergebnis: »Fast die Hälfte der Hoteliers hat schon Erfahrungen mit gefälschten Bewertungen gemacht.« Viele machen in solchen Fällen die Konkurrenz dafür verantwortlich. Auch bei negativen Bewertungen ist daher manchmal Skepsis angebracht: Will hier vielleicht nur ein Hotelier einen anderen schlechtmachen?

Zwar fischen die Betreiber von Bewertungsportalen ihrerseits Fälschungen wieder heraus. Aber es gebe immer noch genug Lücken in ihren Netzen. »Manche verlangen ja nicht einmal einen Nachweis für den Aufenthalt im Hotel.« Aber selbst wenn sie das tun, könne der Hotelier das umgehen, wenn er einen positiven Eintrag einschmuggeln will. »Dann stellt er eben dem Fälscher einen Nachweis aus.« Conradys Fazit lautet daher: »Es gibt keine absolute Fälschungssicherheit.«

Solche Einträge haben dennoch einen enormen Einfluss, wie Conradys Studenten ermittelt haben: Rund drei Viertel der befragten Hoteliers sagen, dass Online-Bewertungen für die Kaufentscheidung der Kunden eine große bis sehr große Bedeutung hat. Denn Bewertungen anderer Urlauber halten Nutzer für besonders glaubwürdig. »Das wirkt authentisch. Die Leute denken: Die bösen Unternehmen, die lügen das Blaue vom Himmel herunter, aber was die User schreiben, das stimmt.«

Gerade bei Bildern auf Bewertungsplattformen sollten Nutzer skeptisch sein. »Bilder können sehr irreführend sein«, sagt Conrady. Das gelte etwa für ein Foto, das am Ende der Frühstückszeit vom Hotelbuffet geschossen wird. »Dann sieht jedes Buffet zerrupft aus.« Mit einem Foto ließen sich die Dinge aber auch extrem schönen. Der Blick vom Balkon aufs Meer sieht zunächst einmal immer hübsch aus. Dumm nur, wenn der Bildausschnitt dabei so gewählt war, dass man die Baustelle am Hotel nicht sehen konnte.

(8.3.12, dpa)
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.