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Reise drei Tage verkürzt Nach geänderten Abflugzeiten gibt es Schadenersatz

Abflugzeiten geändert, Urlaub verkürzt: Verschiebt der Veranstalter kurzfristig die Reisedaten der Kunden und macht dadurch eine frühere Abreise vom Urlaubsort erforderlich, dann muss der Verbraucher das nicht hinnehmen. Ihm steht Schadenersatz zu.

Verkürzt sich eine Reise massiv, ist das ein erheblicher Mangel. Dem Urlauber steht Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 313 O 55/11).
 
In dem Fall hatten die Kläger eine Reise nach Mekka gebucht. Sie sollte vom 3. bis zum 17. April dauern. Einen Tag vor dem Abflug erhielten die Reisenden eine E-Mail mit der Information, dass der Hinflug auf den 4. April verschoben und der Rückflug auf den 15. April vorverlegt wurde.
 
Das Landgericht entschied, dass die vom Veranstalter erbrachten Leistungen mangelhaft waren, da die Kläger durch die Verschiebung der Ab- und Rückflugszeiten 3 von 14 Tagen verloren habe. Dafür stehe ihnen neben einer Minderung des Reisepreises auch Schadenersatz zu.

(25.10.13, dpa)


REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.