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Wer mit seinem Baby auf Reisen geht, sollte sich eine Checkliste machen, damit nichts vergessen wirdTradition und Moderne, nur durch den Huangpu-Fluss getrennt: So präsentiert sich die Millionenmetropole Shanghai

Wer mit seinem Baby auf Reisen geht, sollte sich eine Checkliste machen, damit nichts vergessen wird

Foto: Tobias Hase

Reise mit Baby Reisecheckliste für Reisen ins Ausland

Möchten Sie mit Ihrem Baby verreisen, ist es wichtig, dass Sie eine Checkliste erstellen. Dies ist vor allem dann sehr wichtig, wenn Sie ins Ausland reisen. Für Ihr Baby kann allein die räumliche Veränderung und die neue Umgebung Stress verursachen.

Aus diesem Grund sollten Sie sicherstellen, dass Sie für Ihr Baby Gewohntes mitnehmen. Dies betrifft nicht nur das Spielzeug, sondern vor allem die Nahrung. Wenn Sie vor Antritt der Reise nicht mehr stillen, sollten Sie die Babynahrung oder die Breinahrung für die gesamte Reise mitnehmen. Die flüssige Babynahrung, die Gläschen und auch der Milchbrei sind lange genug haltbar, sodass Sie sich für den Urlaub einen Vorrat anlegen können. Vor allem bei Reisen ins Ausland sollten Sie auf die Mitnahme von Babynahrung nicht verzichten. Babys haben bis zu einem Alter von etwa acht Monaten einen empfindlichen Magen und Darm. Sie sollten die Nahrung nicht von einem Tag auf den anderen umstellen. Erst wenn Ihr Baby Zähne bekommt, kann es langsam der Babynahrung entwöhnt werden. Deshalb brauchen Sie die Babynahrung bei einem Kleinkind ab einem Alter von etwa einem Jahr nicht mehr zwingend auf die Reisecheckliste gesetzt werden.

 
Pflegeprodukte und Reiseapotheke für Ihr Baby
 
Mit den Pflegeprodukten für Ihr Baby sollten Sie es ebenso halten wie mit der Nahrung: Nehmen Sie für den Urlaub oder für den Wochenendtrip Cremes, Puder und Windeln mit, die Ihr Baby gewohnt ist. Die Haut Ihres Babys ist sehr empfindlich. Vielleicht mussten Sie erst einige Produkte ausprobieren, bis Sie das richtige gefunden haben. Wenn Sie über das Wochenende verreisen oder einen längeren Urlaub planen, nehmen Sie Babys Creme, Badezusatz und Shampoo, die Waschlappen und auch die Windeln mit. So geben Sie Ihrem Baby das, was es aus dem Alltag gewohnt ist.
 
Ganz wichtig ist, dass Sie die Reiseapotheke für Ihr Baby mit Sorgfalt einpacken. Sie benötigen auf jeder Reise ein Fieberthermometer und Fieberzäpfchen, die auf das Alter Ihres Babys abgestimmt sind. Babys reagieren schnell mit Fieber, und daher kann allein die Reaktion auf den Umgebungswechsel eine Erhöhung der Temperatur auslösen. Weiterhin sollten Sie alle Medikamente mitnehmen, die Ihr Baby benötigt. Achten Sie darauf, dass die Menge für den gesamten Zeitraum der Reise ausreicht.
 
Wichtig ist auch, dass Sie alle wichtigen Dokumente für Ihr Baby mitnehmen. Wenn Sie ins Ausland reisen, benötigt Ihr Baby einen eigenen Kinderausweis, wenn Sie keinen Reisepass besitzen, in dem Ihr Kind eingetragen ist. Weiterhin sollten Sie den Impfausweis mitnehmen. Auch die Chipkarte der Krankenkasse sollten Sie für Ihr Baby mitnehmen.
 
Bekleidung und Spielzeug sorgfältig auswählen
 
Ihr Baby braucht ausreichend Kleidung, die an die Witterungsverhältnisse am Urlaubsort angepasst ist. Denken Sie an spezielle Kleidung wie einen Sonnenhut für den Urlaub am Meer und einen warmen Anzug, wenn Sie in den Winterurlaub fahren möchten. Nehmen Sie ausreichend Wechselwäsche mit, denn sicher haben Sie im Urlaub keine Lust, regelmäßig zu waschen. Mit einer umfassenden Reisecheckliste verhindern Sie, dass Sie wichtige Dinge vergessen. Nehmen Sie sich Zeit für das Einpacken der Babysachen und haken Sie jedes einzelne Teil ab. Dies gibt Ihnen Sicherheit und Sie reisen entspannt in den Urlaub.

(04.04.2016, rp)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.