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Koffer nicht angekommen? Für den Verlust muss die Airline aufkommen. Das ist ein Grund, warum sich eine zusätzliche Reisegepäckversicherung kaum lohnt

Koffer nicht angekommen? Für den Verlust muss die Airline aufkommen. Das ist ein Grund, warum sich eine zusätzliche Reisegepäckversicherung kaum lohnt

Foto: Kai Remmers

Reise-Versicherungen Diese Versicherungen sollte man haben

Die Reise ist geplant, die Flüge sind gebucht. Doch ein kleines Detail fehlt noch, um mit einem sicheren Gefühl in den Urlaub zu starten: die Versicherungen. Es gibt die verschiedensten Policen am Markt. Doch welche sind wirklich notwendig?
Reiseversicherungen sollen garantieren, dass im Urlaub nichts schiefläuft. Doch nicht jede Police ist sinnvoll, manche sind sogar überflüssig. Ein Überblick über die gängigsten Policen und ihren Nutzen.
 
Auslandsreisekrankenversicherung:
 
Sie ist nach Meinung von Experten unerlässlich. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten anfallende Behandlungskosten nur, wenn der Urlauber in einem Land unterwegs ist, das zur EU gehört oder mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat - und das auch nur bis zu einer bestimmten Höhe, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Die spezielle Reisepolice zahlt dagegen komplett und - ganz wichtig - auch den Rücktransport nach Deutschland, wenn dieser medizinisch notwendig ist.

 
Die Auslandsreisekrankenversicherung wird am besten als Jahrespolice abgeschlossen, rät Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Es gibt Verträge für Reisezeiträume von sechs bis acht Wochen, die Policen kosten zwischen 8 und 13 Euro. Und es gibt Verträge, die längere Reisezeiträume versichern und eher für Langzeitreisende in Frage kommen. Sie werden meist als Auslandskrankenversicherungen vertrieben. Der Beitrag hängt von der Dauer der Reise, dem Reiseziel und dem Alter des Versicherten ab.
 
Reiserücktrittskostenversicherung:
 
Sie springt ein, wenn ernste Gründe gegen eine Reise sprechen. Dazu gehören ein schwerer Unfall oder eine unerwartet schwere Erkrankung des Versicherten oder eines nahen Angehörigen, ein Todesfall oder der Verlust des Arbeitsplatzes, erläutert der GDV. Die Versicherung kommt in diesen Fällen für die Stornogebühren auf, die bei der Absage einer Reise anfallen. Den Reiserücktritt sollten Urlauber versichern, wenn die Reise teuer ist oder wenn Kinder oder ältere Menschen dabei sind, rät Bianca Boss.
 
»Mallorca-Police«:
 
Diese spezielle Autoversicherung, die nicht nur auf der Balearen-Insel gilt, sollte jeder abschließen, der im Ausland ein Auto mietet. Denn die Deckungssummen der normalen Kfz-Haftpflicht im Ausland sind in der Regel sehr gering. Für die Mehrkosten bei einem Unfall haftet dann der Urlauber mit seinem eigenen Geld, warnt Jochen Oesterle vom ADAC. Die Mietwagenversicherung fürs Ausland sichert dagegen in der Regel Schäden in Millionenhöhe ab.
 
Reisegepäckversicherung:
 
Von dieser Versicherung rät Bianca Boss aus verschiedenen Gründen ab. »In dem Moment, da der Koffer in den Händen der Airline ist, muss sie für den eventuellen Verlust aufkommen.« Und wenn ein Zimmer oder Ferienhaus aufgebrochen und das Gepäck gestohlen wird, zahlt die Hausratversicherung - »auf jeden Fall in Europa, bei neueren Verträgen weltweit«. Wenn etwas abhandenkommt, muss der Urlauber außerdem nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat und was im Koffer war.
 
Reisenotrufversicherung oder Soforthilfe-Versicherung:
 
Hier werden zahlreiche Serviceleistungen im Urlaubsland übernommen. »Oft sind die Leistungen dieser Versicherung bereits mit einer anderen abgedeckt«, sagt Boss. Und auch das Hotel kann helfen, die Adresse der Deutschen Botschaft zu bekommen, wenn der Reisepass gestohlen wurde.
 
(10.04.2015, dpa)
 


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REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.