fbpx

REISEÄRGER Bald europaweite Schlichtungsstelle

Die Bundesregierung macht sich stark für eine europaweite Regelung bei der Schlichtung von Reiseärger. »Ein einheitlicher Rahmen wäre sinnvoll«, sagt Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU). Voran ging ein Treffen mit EU-Justizkommissarin Viviane Reding, sie hält die Idee für »prinzipiell interessant«.

In Deutschland gibt es bereits eine Schlichtungsstelle, die aber nur von Bahnunternehmen getragen wird. Allerdings sollen nun auch die anderen Verkehrsträger – zuerst die Airlines, dann Reedereien und Busanbieter – dazu verpflichtet werden, der Schlichtungsstelle beizutreten. Gerade bei den Fluggesellschaften, sagt Aigner, gebe es »durchaus Bedarf.«

Dieser Schritt wurde nicht nur im Koalitionsvertrag vereinbart. Auch die Verbraucherminister der Bundesländer beschlossen jüngst einstimmig, die Kooperation der Airlines notfalls gesetzlich zu erzwingen.

Obwohl einzelne Fluggesellschaften wie Emirates und SAS mittlerweile mit der – in Berlin ansässigen - Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) über einen Beitritt verhandeln, warnt der Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften (BDF) vor drohenden Wettbewerbsverzerrungen bei einem nationalen Alleingang. Eine Schlichtungsstelle sollte „nur in einem europäischen Kontext vorgenommen werden“, sagt BDF-Geschäftsführer Michael Engel. Erst wenn sich alle Fluggesellschaften beteiligen, sei die Idee zu begrüßen.

Obwohl sie bislang nur verärgerten Bahnkunden beisteht, häufen sich bei der SÖP auch Klagen von Flugpassagieren: Von den seit Dezember 2009 eingegangenen 2500 Beschwerden betreffen ein Drittel Flüge. Damals nahm die Organisation ihre Arbeit auf und folgte der Schlichtungsstelle Mobilität, die fünf Jahre zuvor gegründet wurde und beim Verkehrsclub Deutschland (VCD) angesiedelt war. Sie hatte mehr als 14 000 Fälle unzufriedener Reisender bearbeitet, dennoch war ihre Finanzierung durch die Bundesregierung nicht mehr verlängert worden.

Auch bei der neuen SÖP, die vorerst weiter nur bei Beschwerden gegen die sie finanzierenden Mitglieder tätig wird, sind Verfahren für Verbraucher gratis. Wer mit dem Schlichterspruch nicht zufrieden ist, hat auch danach die Möglichkeit, Ansprüche vor Gericht geltend zu machen.

(tdt)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.