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Ein spannender Küstenabschnitt: Die Algarve.

Ein spannender Küstenabschnitt: Die Algarve.

Foto: flickr.com amaianos

Reiseärger Angst kein Stornogrund

Dann sollten Sie den Resturlaub im nächsten Frühling für eine Kurzreise in wärmere Gefilde nutzen: Rund um das Mittelmeer und an der Westküste Afrikas hält dann bereits der Frühling Einzug. Schon für weniger als 500 Euro können Sie sieben Tage Sonne genießen.

Reisen auf die Kanarischen Inseln

Ein Garant für gutes Wetter sind die Kanarischen Inseln - nicht umsonst wird Teneriffa auch die »Insel des ewigen Frühlings« genannt. Bester Beweis ist der botanische Garten oberhalb von Puerto de la Cruz, in dem seit 1788 Bäume und Pflanzen aus der ganzen Welt wachsen. Der Hauptort des grünen Nordens der Insel eignet sich als Ausgangstation für Touren auf den Teide, den höchsten Gipfel Spaniens, und für Besuche idyllischer Bergdörfer wie Caserio de Masca im Teno-Gebirge. Ebenfalls sehenswert: Die Ortschaft Garachico, die mit ihren roten Dächern und weißen Häusern auf einer Lava-Landzunge an der Küste liegt. Eine Woche in einem Studio des Dreisterne-Aparthotels »Eden Esplanade« kostet mit Halbpension ab 494 Euro pro Person (ITS). Weitere Preisbeispiele finden Sie [hier].

Eine Reise an die Algarve

Fluggäste sollen zuvor 50 Euro entrichten, um von vornherein »eine Flut ungerechtfertigter Ansprüche« einzudämmen, so der Vorschlag. Der Bundesverbandes der Deutschen Fluggesellschaften (BdF) will zudem erreichen, dass die Verfahrenskosten geteilt werden und Geschäftsreisenden die Schlichtungsstelle verwehrt bleibt.

Das zeige, »wie sehr die Fluggesellschaften die Schlichtung fürchten«, kommentiert Markus Tressel, tourismuspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. Auch der FDP-Verkehrsexperte Oliver Luksic warnt davor, für Verbraucher keine zu hohen Hürden einzurichten.

Bis jetzt wird die bestehende Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) nur von den Bahnen getragen. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberg (FDP) will aber auch andere Verkehrsträger – zuerst die Airlines, dann Reedereien und Busanbieter – dazu verpflichten, der Schlichtungsstelle beizutreten.

Diese Maßnahme wurde nicht nur im Koalitionsvertrag vereinbart. Auch die Verbraucherminister der Bundesländer beschlossen im Herbst 2010 einstimmig, die Kooperation der Airlines notfalls gesetzlich zu erzwingen. Erste ausländische Fluggesellschaften - wie Emirates und SAS - verhandeln mit der SÖP bereits über einen Beitritt.

Obwohl die in Berlin ansässige Schlichtungsstelle bislang nur verärgerten Bahnkunden beisteht, häufen sich bei ihr auch Klagen von Flugpassagieren: Seit Dezember 2009 gingen 1500 Beschwerden ein, die Flüge betreffen. Damals nahm die Organisation ihre Arbeit auf und folgte der Schlichtungsstelle Mobilität, die fünf Jahre zuvor gegründet wurde und beim Verkehrsclub Deutschland (VCD) angesiedelt war. Sie hatte mehr als 14 000 Fälle unzufriedener Reisender bearbeitet, dennoch war ihre Finanzierung durch die Bundesregierung nicht mehr verlängert worden.

Auch bei der neuen SÖP sind Verfahren für Verbraucher gratis. Wer mit dem Schlichterspruch nicht zufrieden ist, hat auch danach die Möglichkeit, Ansprüche vor Gericht geltend zu machen.

(01.03.11, tdt)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.