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Das Orkantief »Xaver« beeinträchtigt den Reiseverkehr. Bahnkunden haben Erstattungsansprüche bei Ausfällen oder großer Verspätung

Das Orkantief »Xaver« beeinträchtigt den Reiseverkehr. Bahnkunden haben Erstattungsansprüche bei Ausfällen oder großer Verspätung

Foto: Angelika Warmuth

Reiseausfall bei Sturm Kunden haben starke Rechte

An Flughäfen und Bahnhöfen geht bei Orkanen wie »Xaver« oft nichts mehr. Der finanzielle Schaden für Kunden hält sich bei richtigem Handeln in Grenzen.

Fluggäste lassen sich besser nicht das Geld fürs Ticket zurückerstatten, wenn die Maschine bei Sturm am Boden bleiben muss. In der Regel haben sie mehr davon, wenn sie sich für das alternative Angebot der Airline entscheiden: die Ersatzbeförderung. Darauf weist Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg hin.

 
Fällt ein Flug wegen höherer Gewalt - wie einem Sturm - aus, haben betroffene Passagiere die Wahl. Sie bekommen den Betrag zurück, den sie für ihr Ticket bezahlt haben, oder sie lassen sich von der Airline auf anderem Weg ans Ziel bringen.
 
Streicht die Fluggesellschaft etwa einen Flug von Frankfurt am Main nach Hamburg, weil die Maschine in der Hansestadt wegen «Xaver» keine Landeerlaubnis bekommt, kann das Unternehmen seinen Kunden zum Beispiel einen Bahngutschein für eine Zugfahrt nach Hamburg anbieten. Auch der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover rät davon ab, sich einfach das Geld erstatten zu lassen. Für die gleiche Summe zeitnah eine bessere Verbindung zu finden als die Airline, sei für den Kunden nicht leicht.
 
Einen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung habe der Kunde allerdings nicht, sagen die Reiserechtler. Denn bei Unwettern wie dem Orkan »Xaver« handele es sich um höhere Gewalt.
 
Für Bahnkunden gelten bei höherer Gewalt etwas andere Regelungen: Verspätet sich ein Zug erheblich, muss die Bahn Fahrgästen einen Teil des Ticketpreises erstatten. Wie viel Geld die Kunden zurückbekommen, hänge von der Dauer der Verspätung ab, sagt Degott. Bei großen Verspätungen gilt der Vertrag zwischen Bahnunternehmen und Kunden als nicht vollständig erfüllt. 25 Prozent des Fahrpreises gibt es ab 60 Minuten Verspätung und 50 Prozent ab 120 Minuten.
 
Auch bei gebuchten Unterkünften, die man wegen höherer Gewalt nicht erreicht, ist der Kunde im Vorteil: »Steht jetzt zum Beispiel ein Urlaub auf Sylt bevor, aber man kommt da gar nicht erst hin, muss man auch nicht zahlen.« Eine Stornierungsgebühr falle nicht an. Der Gast zahle einfach nur die Nächte, die er auch tatsächlich im gebuchten Hotel oder Ferienhaus verbringt.
 
Etwas anders ist die Lage, wenn der Urlauber seinen Aufenthalt verlängern muss, weil er wegen des Orkans zum Beispiel von einer Nordseeinsel einfach nicht mehr zurück ans Festland kommt. Für jede zusätzliche Nacht müsse er selbst aufkommen. »Auf den Kosten bleibe ich dann sitzen«, sagt Fischer-Volk. Es könne aber nie schaden, mit dem Hotelier oder Vermieter zu verhandeln. »Man sollte einfach fragen, ob er einem entgegenkommen kann. Ein Recht darauf hat man aber nicht. Er kann schließlich auch nichts dafür.«
 
 
(06.12.2013, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.