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Nach ihrem Urlaub bewerten viele Verbraucher ihre Unterkunft bei einem Onlineportal. Fotos als Beleg für gewisse Mängel zu veröffentlichen, ist aber oft nicht zulässig

Nach ihrem Urlaub bewerten viele Verbraucher ihre Unterkunft bei einem Onlineportal. Fotos als Beleg für gewisse Mängel zu veröffentlichen, ist aber oft nicht zulässig

Foto: Jens Schierenbeck

Reisebewertung im Internet Auf Mitarbeiter-Fotos verzichten

Über frustrierende Urlaubserlebnisse im Internet zu berichten, gehört heute zum guten Ton: Manch einer wird nach Abschluss seiner Reise sogar von seinem Buchungsportal dazu aufgefordert. Doch nicht alles ist erlaubt.
Verbraucher, die eine Online-Bewertung abgeben, müssen sich darüber im Klaren sein, dass hierbei einige Fallen lauern. Denn schnell ist die Grenze zur Schmähkritik überschritten - und auch die Verwendung von Bildern ist nicht in jedem Fall unproblematisch. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
 
Was muss ich beachten, wenn ich Fotos posten will?
 
Um Mängel gegenüber dem Veranstalter zu belegen, sind Fotos unerlässlich. Aber: Fotos von einzelnen Mitarbeitern oder anderen Gästen, auf denen diese zu identifizieren sind, sollte man nicht im Internet verbreiten, rät Astrid Auer-Reinsdorff, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins. Zudem handelt es sich bei einem Hotel nicht um einen öffentlichen Raum, der Eigentümer kann die Veröffentlichung von dort gemachten Fotos per Hausrecht ausschließen - was auch häufig der Fall ist. Auch Außenanlagen wie der Pool oder eine Terrasse fallen dann darunter. Im Zweifelsfall sollten Verbraucher lieber von einer Verwendung ihrer Bilder absehen. »Es sei denn, es ist niemand darauf zu identifizieren, und sie sind nachweisbar im öffentlichen Raum entstanden«, erklärt Auer-Reinsdorff.
 
Darf ich die Namen von Mitarbeitern des Veranstalters nennen?
 
Davon rät Astrid Auer-Reinsdorff strikt ab: »Anders als bei Lehrerportalen, wo es ja gerade um die Bewertung der Person geht, ist der Name von Mitarbeitern für die Bewertung von Reiseleistungen unerheblich«, erläutert die Expertin für IT-Recht. »Somit ist sie nach dem Bundesdatenschutzgesetz auch nicht zulässig.«
 
Darf ich mich nur auf Dinge beziehen, die ich mit eigenen Augen gesehen habe?
 
Wenn es um Tatsachenbehauptungen geht, müssen die Fakten stimmen. Man sollte sich also nur auf die eigene Wahrnehmung berufen und nicht etwa Grüchte von Dritten weitergeben. Einen Satz wie »Die Armaturen im Bad sind kaputt« darf man nicht schreiben, wenn man es nur von anderen Gästen im Hotel gehört hat. Insbesondere zu Punkten, die man negativ bewerten will, sollte man keine pauschalen, sondern sehr genaue und objektive Angaben machen, rät Auer-Reinsdorff.
 
Wo sind die Grenze freier Meinungsäußerung zu ziehen?
 
Immer dann, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, entfernt man sich vom Recht auf freie Meinungsäußerung. Allerdings ist es nicht leicht, hierbei eine klare Linie zu ziehen. »In einem Fall musste sich ein Hotel mit dem Namen Landhotel Hühnerhof zum Beispiel die Bezeichnung »Hühnerstall« gefallen lassen, da für die Richter der satirische Bezug zum Namen im Vordergrund stand«, weiß Auer-Reinsdorff zu berichten. Riskant sind solche Äußerungen jedoch allemal. Wer auf der sicheren Seite sein will, bleibt sachlich - das wirkt im Zweifel auch seriöser und verleiht der eigenen Kritik mehr Gewicht.
 
Darf ich Sternchen oder Noten für Hotels, Flüge oder Reisen vergeben?
 
Wenn das Bewertungssystem des Portals eine solche Kategorisierung grundsätzlich vorsieht, ist dagegen nichts einzuwenden.
 
Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich gegen die rechtlichen Vorgaben verstoße?
 
Das hängt, wie so oft in juristischen Fragen, vom konkreten Einzelfall ab. Allerdings können Schmähkritik oder zu Unrecht verwendetes Bildmaterial üble Folgen haben: »Je nachdem, wie gravierend der Fall ist, kann es für die Betreffenden richtig teuer werden und auch schon einmal eine Strafanzeige nach sich ziehen«, warnt Auer-Reinsdorff.


(01.09.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.