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Die Buchung der Pauschalreise im Reisebüro ist der klassische Weg. Viele Urlauber schätzen hier die persönliche Beratung

Die Buchung der Pauschalreise im Reisebüro ist der klassische Weg. Viele Urlauber schätzen hier die persönliche Beratung

Foto: Kai Remmers

Reisebüro oder Internet? Eine Pauschalreise buchen

Flüge und Hotels werden von vielen Reisenden längst über das Internet gebucht. Doch das gilt mittlerweile auch für die Pauschalreise. Doch welcher Buchungsweg ist besser - online oder im Reisebüro? Beide Varianten haben ihre Vorteile.

Vor nicht allzu langer Zeit galt die Pauschalreise als Domäne des Reisebüros. Mit dem Einzug des Internets in die Haushalte haben die Vermittler Konkurrenz erhalten. Nicht mehr nur bei der Buchung einzelner Reisebausteine wie Flügen oder Hotels, sondern auch bei Pauschalreisen.

Pro Jahr werden in Deutschland rund 28 Millionen Pauschalreisen gebucht, hat die Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen ermittelt. Nach wie vor sind sie damit die bedeutendste Organisationsform des Urlaubs. Und noch sind die mehr als 9000 Reisebüros die wichtigsten Buchungsstellen deutscher Pauschalurlauber. Doch selbst getätigte Onlinebuchungen nehmen zu. Machten sie 2005 nur 11 Prozent aller Reisebuchungen aus, waren es 2014 bereits 35 Prozent.

 
Wo liegen heute die Vor- und Nachteile der beiden Buchungswege? Thomas Dippe von der Allianz selbständiger Reiseunternehmen (asr) und Inhaber eines Reisebüros in Potsdam schlägt natürlich eine Bresche für den klassischen Weg: »In den Reisebüros werden die Kunden von fachkompetenten Mitarbeitern beraten.« Selbst reiseerprobte Kunden könnten »weit über das Maß der Onlineangebote« betreut werden. Klar ist: Beratung gibt es online nicht.
 
David Armstrong aus der Geschäftsführung des Schnäppchenportals Urlaubspiraten preist dagegen die riesige Angebotspalette bei der Onlinebuchung einer Pauschalreise an. Außerdem könnten Kunden rund um die Uhr buchen und von jedem beliebigen Ort auf Angebote zugreifen.
 
Könnte der Preis ein Argument sein? Dass Pauschalreisen im Internet günstiger zu bekommen sind, ist eine falsche Vermutung. »Der Preis für die identische Veranstalterreise ist überall der gleiche, egal ob im Internet bei einem Online-Reiseportal, auf der Webseite des Reiseveranstalters, im Reisebüro oder im TV-Shoppingkanal«, erklärt Sibylle Zeuch, Sprecherin des Deutschen Reiseverbands (DRV). »Das schreibt das deutsche Handelsgesetzbuch vor.« Die Stiftung Warentest hat das 2015 kontrolliert und fand tatsächlich die gleichen Preise.

Pauschalreise im Internet buchen - bei REISE & PREISE
 
Genau hinschauen und mitdenken sollten angehende Urlauber hier wie dort: Online werden beispielsweise geschickt Reiseversicherungen untergejubelt und als zusätzlicher Posten auf den Reisepreis aufgeschlagen. Doch auch im Reisebüro geht es nicht immer transparent zu: Die Mitarbeiter können Reisen anpreisen, die eine höhere Provision einbringen, selbst wenn es günstigere vergleichbare Angebote gibt. Onliner David Armstrong sagt: »Nicht jedes Reisebüro bietet eine vom Reiseveranstalter unabhängige Beratung an.«
 
Egal ob online oder im Reisebüro gebucht - rechtliche Unterschiede gibt es bei der Pauschalreise nicht. Die 2015 erlassene EU-Richtlinie zum Rechtsschutz von Pauschalreisen unterstreicht die Gleichstellung. »Treten Mängel auf, ist immer der Veranstalter der Ansprechpartner«, sagt Armstrong. »Der Buchungsweg ist nicht entscheidend.«
 
Viele Pauschalreisende fühlen sich sicherer, wenn sie sich erst online informieren, aber dann doch im Reisebüro buchen. Das sei durchaus üblich, bestätigt Thomas Dippe.
 
Doch für immer mehr Menschen wird der Umgang mit Online-Quellen selbstverständlich, Erfahrungen anderer Reisender sind frei verfügbar. Schnell finden Reisewillige Foren-Einträge, Berichte, Videos oder Fotos anderer Gäste. Der Urlauber wird quasi selbst zum Reisespezialisten - wenn er will.
 
Andererseits dürfte es auch in Zukunft Menschen geben, die ein Gesicht hinter ihrer Buchung schätzen. Und die Mitarbeiter im Reisebüro greifen meist auf viel Erfahrung zurück. »Sie sind in der Lage herauszufinden, was der Kunde wirklich will«, glaubt deshalb Reisebürochef Thomas Dippe.
 
(31.03.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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