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Reisen nach Barbados Im kommenden Winter fliegt Condor die Insel wieder zwei Mal wöchentlich an

Karibikfans können sich schon jetzt auf den nächsten Winter freuen: Bereits ab dem 11. Oktober 2012 fliegt Condor wieder zweimal wöchentlich (montags und donnerstags) ab Frankfurt direkt nach Barbados.

Dieses Flugangebot für Barbados gilt für die komplette Wintersaison 2012/2013.

Noch bis Mitte April 2012 geht es in der aktuellen Wintersaison zwei Mal nach Barbados – bis es in die Sommerpause für den zweiten Flug geht: In der Sommersaison 2012 fliegt Condor nur montags nach Bridgetown.

Winterflugplan 2012/2013: Condor-Flüge nach Barbados

Montags: Frankfurt (FRA) – Bridgetown (BGI) via Tobago
                  Bridgetown (BGI) – Frankfurt (FRA) (Ankunft am Folgetag)

Donnerstags: Frankfurt (FRA) – Bridgetown (BGI) via St. Lucia
                          Bridgetown (BGI) – Frankfurt (FRA) (Ankunft am Folgetag)

Das ganze Jahr über geht es mit britischen Airlines via England nach Barbados: British Airways und Virgin Atlantic fliegen täglich über London Gatwick auf die Insel der Kleinen Antillen. Komfortabler ist die zusätzliche Verbindung jeden Montag und Freitag ab München, Hamburg, Düsseldorf und Frankfurt via Manchester: Sie startet mittags und ist deshalb gut an morgendliche Flüge ab Deutschland angepasst. Noch bis Ende März 2012 bietet auch airberlin Flüge im Codeshare mit American Airlines in Richtung Barbados an. Ab Düsseldorf und Berlin geht es über Miami auf die östlichste Karibikinsel. Der Weiterflug nach Bridgetown wird von American Airlines bis zu drei Mal wöchentlich – abhängig vom Reisezeitraum – durchgeführt.

(24.03.12, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)