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Begehrte Stempel im Pass: Für viele Länder der Welt müssen deutsche Urlauber kein Visum mehr beantragen, etwa für Argentinien - manchmal wird es jedoch kompliziert

Begehrte Stempel im Pass: Für viele Länder der Welt müssen deutsche Urlauber kein Visum mehr beantragen, etwa für Argentinien - manchmal wird es jedoch kompliziert

Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Reisepass & Visa Viele Fallstricke im Visa-Dschungel

Wer einen deutschen Reisepass besitzt, hat Glück. Denn er kann derzeit in 177 Länder ohne Visum reisen.

Singapur rangiert einer Aufstellung des Londoner Beratungsunternehmens Henley & Partners zufolge auf Platz zwei (176 Länder). Am mühsamsten reist man mit Pässen aus Pakistan, Syrien, dem Irak und Afghanistan: Visafreies Reisen ist dann nur in 30 oder weniger Länder möglich.

Ein Visum ist die Erlaubnis, in ein fremdes Land einreisen zu dürfen - und oft lästige Bürokratie. »Über die Jahre hinweg ist es etwas komplizierter geworden«, sagt Katrin Heinzel von der Visum-Agentur Servisum in Berlin. Wer als Tourist in ein ihm unbekanntes Land reist, tut gut daran, sich zunächst über die Visafrage zu informieren. Dann sollte der eigene Pass noch mindestens sechs Monate nach der Einreise gültig sein und wenigstens zwei freie Seite enthalten. Das ist eine gängige Voraussetzung für ein Visum. Außerdem kann ein Passfoto nötig sein.

Viele Staaten haben die Visaerteilung digitalisiert. Das ist vor allem für jene Menschen eine gute Nachricht, die weit entfernt von Botschaft oder Konsulat ihres Reiselandes leben. Der elektronische Visumantrag ist im Regelfall einfach gestellt. Voraussetzung ist, dass man weiß, wie man Dateien hochlädt, meist ein Foto sowie eine Kopie der Seiten des Reisepasses mit den Angaben zur Person. Und in vielen Fällen sind Englischkenntnisse erforderlich. »Vor allem die ältere Generation tut sich da oft schwer«, sagt Heinzel.

Ist das Antragsformular ausgefüllt, wird eine Gebühr fällig, die meist per Kreditkarte bezahlt wird. Anschließend kommt per E-Mail die Bestätigung für das Visum, oft ein Papier zum Ausdrucken, auf dem ein Code vermerkt ist. Wird dieses Papier samt Code und Reisepass zum Beispiel nach der Ankunft auf einem Flughafen in Indien vorzeigt, dann sieht der Beamte auf seinem Bildschirm, dass der Besucher ein Visum hat. Damit steht dem Einreisestempel im Pass nichts mehr im Wege.

In anderen Ländern gibt es Möglichkeiten zur elektronischen Antragstellung, die aber später unvermeidlich zu einem Rendezvous mit einem Konsularbeamten einer Botschaft führen.

Und es gibt Länder, in denen das Visum nicht viel mehr als eine Art Eintrittsgebühr für das Land ist: Für Kenia beispielsweise kann man das Visum entweder online beantragen oder nach Ankunft auf dem Flughafen kaufen (Visa on arrival) - eine reine Formalie.

Noch etwas hat sich geändert. Früher ging man mit seinem Pass zur Konsularabteilung einer Botschaft, füllte ein Antragspapier aus und wartete dann auf den Stempel im Pass. Inzwischen haben auch viele große Reiseländer die Antragstellung für Visa an Vertragsunternehmen vergeben. Ohne ein elektronisch ausgefülltes Formular läuft hier nichts. Deutsche Touristen, die nach China reisen wollen, müssen sich zum Beispiel an eine offizielle Visaagentur wenden.

Eine Fülle von Visa-Agenturen steht auch in Deutschland bereit, um bei der Visabeschaffung zu helfen - für durchaus unterschiedliche Preise. Ihre Kunden sind vor allem Geschäftsleute, die möglichst sofort irgendwohin reisen müssen. Oder Kreuzfahrtreisende, für die gleich mehrere Visa besorgt werden müssen.

Anträge, die über Agenturen gestellt werden, werden gelegentlich schneller bearbeitet als andere, sagt Heinzel: »Schon deswegen, weil die von Agenturen ausgefüllten Formulare keine Fragen offenlassen.« Außerdem habe man über lange Zeit Kontakte zu Botschaften und Konsulaten entwickelt. Wichtig ist stets, sich so gut wie möglich zu informieren. »Denn die Vorschriften ändern sich ständig.«

(08.02.2018, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.