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Werden während einer Kreuzfahrt andere Ziele angesteuert als geplant, können Urlauber eine Minderung des Reisepreises verlangen

Werden während einer Kreuzfahrt andere Ziele angesteuert als geplant, können Urlauber eine Minderung des Reisepreises verlangen

Foto: Bodo Marks

ReiserechT - Kreuzfahrt Abweichen der Route ein Reisemangel

Israel statt Ägypten? Gibt es während einer Kreuzfahrt Abweichungen von der geplanten Route, dann gilt das als Reisemangel. Urlauber können eine Minderung des Reisepreises verlangen.

Weicht ein Kreuzfahrtschiff von der geplanten Reiseroute ab und läuft einen Hafen nicht an, stellt das einen Reisemangel dar. Den Passagieren steht eine Minderung des Reisepreises für die betreffenden Tage zu. Weitere Ansprüche wie zum Beispiel Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit haben sie jedoch nicht. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden (Az.: 47 C 243/13). 

 
In dem verhandelten Fall sollte eine siebentägige Mittelmeerkreuzfahrt von Antalya über Limassol auf Zypern, Port Said in Ägypten, Heraklion in Griechenland und Marmaris in der Türkei führen. Aufgrund von Unruhen in Ägypten entschied sich die Reederei, den Hafen Port Said nicht anzulaufen. Als Ausweichhafen wurde Aschdod in Israel angesteuert. Die Kläger argumentierten vor Gericht, Port Said sei für sie ein entscheidendes Kriterium der Reise gewesen. Deshalb forderten sie eine Minderung des Reisepreises um 60 Prozent und Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro. Die Reederei zahlte den Klägern lediglich 200 Euro.

In unserem Archiv finden Sie rund 200 Urteile zum Thema Reiserecht
 
Das Amtsgericht gab der Reederei Recht. Das Abweichen von einer Reiseroute stelle zwar einen Mangel dar, der jedoch nicht so massiv ist, dass er die ganze Reise beeinträchtigte. Alle übrigen Teile der Reise seien wie geplant durchgeführt worden. Zudem sei Aschdod ein attraktives Ausweichziel.

(23.05.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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