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Reiserecht Abweichende Zeiten für Flugabfertigung

Fluggäste müssen für ihre Reise stets mehr Zeit einplanen als die reine Flugdauer. So werden sie mindestens eine Dreiviertelstunde vor dem Start des Fliegers am Abfertigungsschalter erwartet. Sollen Airlinekunden früher erscheinen, genügt eine Internetauskunft nicht.

Ein Fluggast muss spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eintreffen. Eine andere Vorgabe muss dem Reisenden schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Information auf der Webseite der Airline reicht nicht aus, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 541 C 4432/14). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Hannover nach Istanbul fliegen. Sie traf unstrittig 52 Minuten vor dem Abflug zur Abfertigung ein. Die Fluggesellschaft nahm die Frau aber nicht mehr mit. Sie verwies auf eine Notiz auf ihrer Webseite, nach der Passagiere bei Flügen ins Ausland mindestens 60 Minuten vor Abflug am Schalter eintreffen müssten.
Das Gericht hielt diese Erklärung für unzulässig und sprach der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zu, weil ihr gemäß EU-Verordnung die Beförderung verweigert worden sei. Eine Airline müsse den Kunden schriftlich über abweichende Zeiten der Abfertigung informieren. Das kann auch per E-Mail erfolgen. Dass der Fluggast sich die Information über die Webseite aber selbst beschaffen muss, sei nicht mit der Verordnung vereinbar.

(16.04.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.